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Erbrecht und allgemeines Zivilrecht

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Nicht erbrachte Pflegeleistungen

Häufig wird jemand als Erbe eingesetzt oder von Todes wegen bedacht, weil er im Gegenzug sich verpflichtet, den Erblasser zu Lebzeiten zu pflegen. Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen (z.B. mit der Verpflichtung ein Grundstück nicht zu verkaufen oder zu belasten) mit einem Erbvertrag verknüpft, kann der Erblasser von beiden Verträgen zurücktreten, wenn die Pflegeleistungen nicht erbracht werden. Vor dem Rücktritt mus der Erblasser den Verpflichteten erfolglos unter Friststezung aufgefordert haben, die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen (BGH vom 5. Oktober 2010, IV ZR 30/10).

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Anrechnung von Zuwendungen bei der Erbschaft

Wenn der Erblasser beabsichtigt, dass seine Erben sich frühere Zuwendungen seinereits über die gesetzlichen Regeln hinaus bei der Erbschaft anrechnen lassen sollen, so muss er dies durch letztwillige Verfügung regeln. Entsprechendes kann nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet werden (BGH vom 28. Oktober 2009, IV ZR 82/08). Nur für die Auseiandersetzung zwischen seinen Abkömmlingen kann der Erblasser dies bei der Zuwendung regeln (§ 2050 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).