Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht Dipl. - Kfm. Mediator Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b 089 1488 3780 München - Thalkirchen, Dietramszeller Platz 7 089 1430 4880 Dinkelscherben Fleinhausen, Kreuzwiesstr. 8 0170 9300048 Email info@ra-creytz.de
Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für ErbrechtFachanwalt für Familienrecht Dipl. - Kfm. Mediator Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b       089 1488 3780München - Thalkirchen, Dietramszeller Platz 7      089 1430 4880Dinkelscherben Fleinhausen, Kreuzwiesstr. 8        0170 9300048Email    info@ra-creytz.de

    

Erbrecht und Vermögensnachfolge

Gerne biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

 

Vor dem Erbfall berate ich Sie persönlich, auf Wunsch auch gerne mit Ihren Angehörigen. Letzteres ist gerade dann zu empehlen, wenn sich Ihre Angehörigen über eine mögliche Nachlassverteilung nicht einig sind. Dabei können wir u.a. gestalten und entwerfen:  

 

ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament für Ehegatten, einen Erbvertrag, eine Betriebsübergabe, einen Übergabevertrag mit bzw. ohne Gegenleistung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung, gesellschaftsrechtliche Regelungen vor allem für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wie z.B. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln, Anordnungen zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, Auflagen an den/ die Erben sowie die Frage regeln, wie Ihr Nachlass aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnung).

 

Wenn es um eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und um eine Betreuungsverfügung geht, berate ich Sie gerne. Im Zusammenhang mit derm Erb- und Familienrecht gehört auch das Betreuungsrecht zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit.

 

 

 

Nach einem Erbfall berate und vertrete ich Sie gerne u.a. 

  • bei der Feststellung des Erbrechts,
  • bei einem Antrag auf Erteilung des Erbscheins,
  • bei einem Antrag auf ein EU-Nachlasszeugnis,
  • bei einer Ausschlagung der Erbschaft,
  • bei der Sicherung des Nachlasses, 
  • bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen,
  • bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben,
  • bei Auslegung und Vollzug von Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnissen, 
  • bei Entwurf und Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages,
  • bei weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen Miterben, 
  • bei den Rechten aus einem Vermächtnis oder einer Auflage sowie
  • zu Fragen der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung,
  • bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs,
  • eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs oder
  • bei Auskunftsansprüchen über den Bestand und den Wert des Nachlasses.

   

    

Zu einzelnen Fällen aus der Rechtsprechung:

                      

Auskunftsanspruch des gem. § 2306 BGB pflichtteilsberechtigten Erben

nach Ausschlagung

Wenn ein Erbe gem. § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch beschränkt oder beschwert

ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und ausnahmsweise trotzdem seinen Pflichtteil verlangen. 

Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage entschieden und bejaht,dass ein

solcher Erbe nach Ausschlagung den umfassenden Auskunftsanspruch hat gem.

§ 2314 Absatz 1 BGB auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (BGH Urteil vom

30.11.2022, IV ZR 60/22). Das Gericht stützt sich dabei auf den Wortlaut der

Vorschrift und auf deren Zweck, einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht bzw.

nicht mehr Erbe ist, einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu

verschaffen. Gleiches gilt für den Wertermittlungsaspruch gem. § 2314 Absatz 1

BGB. 

                      

                 

Verhältnis von postmortal Bevollmächtigtem und

Testamentsvollstrecker

Allgemein kann nicht bestimmt werden, ob ein Bevollmächtigter oder ein bzw.

mehrere Testamentsvollstrecker für einzelne Fragen zuständig sind. Hierzu

müssen die Vollmacht einerseits und andererseits die letztwillige Verfügung

ausgelegt werden, um den Willen des Vollmachtgebers und des Erblassers zu

ermitteln (BGH Beschluss vom 14.09.2022, IV ZB 34/21). Im Allgemeinen kann

zwar angenommen werden, dass der Erblasser Zuständigkeitskonflikte

verschiedener Personen vermeiden wollte, aber auch eine solche Annahme kann

im Einzelfall nicht zutreffen, zB dann, wenn es dem Erblasser gerade darauf

ankam, dass die beteiligten Personen in einer von ihm gewollten Weise

zusammenwirken.

     

Bestellung eines Kontrollbetreuers u.a.

Ausdrücklich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Kontrollbetreuer zu

bestellen. Dieser kann die Rechte des Betroffenen gegenüber dessen

Bevollmächtigten, Vorsorgebevollmächtigten oder dessen Betreuer verfolgen,

wenn der Betroffene dazu nicht mehr in der Lage ist. Wenn der Verdacht besteht,

dass der Vorsorgebevollmächtigte Grundstücke des Vollmachtgebers deutlich

unter Wert verkauft hat, ist regelmäßig ein Kontrollbetreuer zu bestellen, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorsorgebevollmächtigten zu prüfen und

geltend zu machen (BGH Beschluss vom 12.10.2022, XII ZB 273/ 22). 

 

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass trotz vorliegender

Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden und ein Einwilligungsvorbehalt

angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der demente Betreute

in schädigender Weise über sein Vermögen verfügt, weil dies durch eine 

Vorsorgevollmacht allein nicht ausgeschlossen ist (BGH Beschluss vom

11.01.2023, XII ZB 106/21).  

 

            

                       

Unterbringung 

 

Eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten gem. § 1906 Absatz 1 Nr. 1

Bürgerliches Gesetzbuch erfordert die Gefahr, dass er sich aufgrund psychischer

Krankheit oder einer Behginderung selbst tötet oder erheblichen

gesundheitlichen Schaden zufügt.

Die mögliche Rückfallgefahr in eine Alkoholsucht reicht hierfür nicht aus (BGH,

Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 184/22). Hinzukommt, dass mit der Dauer

der freiheitsentziehende Maßnahme sich der Grundrechtseingriff zu Lasten des

Betroffenen verstärkt, sodass oft eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Selbstgefährdung nicht mehr prognostiziert werden kann und es dann

erforderlich ist, den Betreuten aus der Unterbringung zu

entlassen (BGH aaO). 

        

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht ?

Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist in der Regel nicht

erforderlich, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht (§ 1896 Absatz 2

Bürgerliches Gesetzbuch).

Trotzdem kann es notwendig sein, einen Betreuer zu bestellen, wenn der

Bevollmächtigte nicht über ausreichende Kenntnisse für seine Tätigkeit verfügt

oder wenn erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit besstehen, letzteres

kann er Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber der Vollmachtgeberin

einen Groll hat und dadurch die Entscheidungen des Bevollmächtigten in Zukunft

beeeinflusst sein könnten (BGH, Beschluss vom 15.06.2022, XII ZB 85/22).

Ähnliches könnte der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber den Kindern

der Vollmachtgeberin, wider die Interessen der Vollachtgeberin, handelt. 

 

   

Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass nach ihren Eltern 

Durch das Pflichtteilsrecht, das einen Wertanspruch auf die Hälfte des

gesetzlichen Erbteils einräumt, sind Kinder am Nachlass ihrer Eltern beteiligt.

In der Regel kann das Pflichtteilsrecht nicht entzogen werden. Die Testierfreiheit

des Erblasssers ist eingeschränkt durch den Pflichtteil, der selbst grundrechtlich

geschützt ist gem. Art. 14 Absatz 1 iVm Art. 6 Absatz 1 GG (BverfGE 112, 332).

Da das englische Erbrecht einen Pflichtteil nicht kennt, wäre es denkbar, dass ein

im Inland lebender englischer Staatsangehöriger sein Heimatrecht durch

letztwillige Verfügung wählt und damit auch einen Pflichtteil für seine Kinder

verhindern will. Dies hatte ein englischer Staatsangehöriger versucht, der seinen

Adoptivsohn testamentarisch enteerbt hatte und zusätzlich englisches Erbrecht

für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ihm wählte. Da der Erblasser

aber seit Jahrzehnten in Deutschland lebte und keine bedarfsunabhängige

Teilhabe des Adoptivsohns am Nachlass nach seinem Vater sichergestellt war,

sah der Bundesgerichtshof diese Rechtswahl und damit den Ausschluss des

Pflichtteilsrecht des Sohnes als unwirksam an (BGH Urteil vom 29.06.2022, IV

ZR 110/21). Das Gericht beurteilte diese Rechtswahl als einen Verstoss gegen 

den ordre public, und damit gegen wesentliche Rechtsgrundsätze wie das

grundrechtlich geschützte Recht auf Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass

nach ihren Eltern. 

 

 

Konkludente Rechtswahl

Besonders bei letztwilligen Verfügungen, die vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 erstellt wurden, ist fraglich, ob das

anzuwendende Recht stillschweigend bestimmt wurde. Normalerweise ist gem.

Art. 21 Absatz 1 EUErbVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der

Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon

abweichend kann der Erblasser das Recht des Staates, dem er angehört, wählen.

Wenn beispielsweise ein Ehepaar mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und

mit Wohnsitz in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament mit

wechselbezüglichen Verfügungen verfasst, ist "unionsautonom" zu bestimmen,

ob und inwieweit das anwendbare Recht konkludent gewählt wurde; damit soll

eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsanwendung erreicht werden (BHG vom

24.02.2021, IV ZB 33/20). 

Aus der Verwendung von Begriffen, die auf das deutsche Recht Bezug nehmen,

wie "Schlusserben" und "wechselbezügliche Verfügungen" in einem

gemeinschaftlichen und nicht notariell beurkundeten Testament von Ehegatten

hat das Gericht in diesem Fall geschlossen, dass deutsches Recht konkludent

gewählt wurde gem. Art. 22 Absatz 2 EuErbVO (BGH aaO). 

 

Auslegung: Einsetzung der Kinder einer Patchwork-Familie als

Schlusserben

Ehegatten einer Patchwork-Familie setzen sich in einem gemeinschaftlichen

Testament oder in einem Erbvertrag nicht selten als Alleinerben des zuerst

versterbenden Ehegatten und Kinder aus vorangegangenen Beziehungen als

Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. Fraglich ist, inwieweit

eine solche Schlusserbeneinsetzung den überlebenden Ehegatten bindet, sodass

er nicht mehr anderweitig verfügen kann. Eine Bindung ist regelmäßig

dahingehend anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr zum

Nachteil der Kinder des anderen (des erstversterbenden) Ehegatten testieren

kann. Die beabsichtigte Bindung sollte in der letzwilligen Verfügung klar

formuliert sein. 

 

Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter des

überlebenden Ehegatten vor ihre Mutter verstorben war, ohne Abkömmlinge zu

hinterlassen. Es stellte sich die Frage, ob der Erbteil der vorverstorbenen Tochter

den Kindern des erstversterbenden Ehegatten, des Stiefvaters, anwächst oder

ob die Mutter über den ihrer Tochter als Schlusserbin zugedachten Erbteil

anderweitig verfügen konnte. Letzteres nahm das OLG München an, weil für

diesen Fall ausdrücklich keine Einsetzung eines Ersatzerben vorgesehen war und

weil kein anderweitiger Wille der Ehegatte bei Errichtung des Testaments durch

Auslegung festgestellt werden konnte (OLG München vo 05.11.2020,

31 Wx 415/17). 

 

Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der mit einem notariellen Nachlassverzeichnis beauftragte Notar ist verpflichtet,

den Nachlass selbst zu ermitteln und diesen festzustellen (vgl. BGH vom

13.09.2018, I ZB 109/17). Der Erbe muss dabei mitwirken und beispielsweise

auch eigene Auskunftsansprüche geltend machen. Wenn ein solches Verzeichnis

zu ergänzen bzw. wenn es zu berichtigen ist, hat der Pflichtteilsberechtigte

normalerweise einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden

eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Wenn aber das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, weil der Erbe

daran nicht mitgewirkt hat, besteht ausnahmsweise ein Anspruch darauf, das

Verzeichnis zu ergänzen (BGH vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).

 

 

Prüfungsumfang des Nachlassgerichts im Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren hat das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen wie

Testamente und Erbvertraäge lediglich summarisch zu prüfen (OLG München

Beschluss vom 03.11.2021, Wx 166/21). Das Gericht weist darauf hin, dass es

damit den Beteiligten erst möglich wird, die letztwillige Verfügung zu prüfen. Die

aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testamentseröffnung beschwerten, sind gegen diese Entscheidung

beschwerdeberechtigt, wenn sich ihre Postion als Erben aus dem zu eröffnenden

Testament ergeben soll (OLG München aaO). 

Erst in einem sich möglicherweise anschließenden Verfahren auf Erteilung eines

Erbscheins muss das Gericht prüfen, ob und inwieweit die Erbfolge aufgrund

einer testamentarischen Verfügung erfolgt. 

 

 

Ausschluss der Abfindung bei Versterben eines Gesellschafters

Teilweise finden sich Vertragsgestaltungen bei der Gesellschaft Bürgerlichen

Rechts, bei denen der Anspruch au Abfindung eines versterbenden

Gesellschafters ausgeschlossen wird und dessen Anteil am Gesellschafts-

vermögen den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem verbleibenden

Gesellschafter zuwächst.

Fraglich ist, ob Pflichtteilsberechtigte nach dem versterbenden Gesellschafter

praktisch wertmäßig von dessen Gesellschaftsvermögen etwas erhalten können.

Diskutiert wird dabei auch die Frage, ob ein solcher Abfindungsausschluss im

Einzelfall als sittenwirdig und als unwirksam angesehen werden kann. Der

Bundesgerichtshof hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt unter einem

anderen Gesichtspunkt, der Frage, ob die Anwachsung bei dem anderen

Gesellschafter als eine Schenkung zu sehen ist, die dann Ansprüche des

Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung seines Pflichtteils auslösen kann. Das

Gericht hat Letzteres bejaht, wenn für den Abfindungsausschluss keine

"Gegenleistungen", wie etwa eine Arbeitsleistung oder die Übernahme eines

Haftungsrisikos,  erfolgten oder wenn der Grund dafür nicht ist, dass das

Unternehmen fortgeführt werden kann (BGH vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).

 

Keine Ausschlagung der Erbschaft durch Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger darf eine Erbschaft für unbekannte Erben weder annehmen

noch ausschlagen (§ 1960 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt auch für eine

Erbschaft, die dem Erblasser vor seinem Tod angefallen ist, weil es sich dabei

um ein höchstpersönliches und vererbbares Recht handelt (BGH vom 16.03.2022,

 IV ZR 27/21)

 

Zur Eintragung der Erben im Grundbuch

 

Der deutsche Erblasser war in Österreich verstorben, wo er seinen letzten

gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbfloge richtete sich, mangels einer

Rechtswahl, nach österreichischem Recht aufgrund der Europäischen

Erbrechtsverordnung. Der Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt,

dass sein Grundbesitz in Deutschland einer von mehreren Miterben erhalten soll,

worin hier eine Teilungsanordnung zu sehen war. Da eine solche

Teilungsanordnung nach österreichischem, wie auch nach deutschem,  Recht

nicht dinglich wirkt, war die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Miterbe im

Grundbuch einzutragen (OLG München vom 10.02.2020, 34 Wx 357/17).

 

Zum Behindertentestament

 

Damit u.a. der Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen eines behinderten Erben

zugreifen kann, wird ein Behindertentestament regelmäßig gestaltet mittels Vor-

und Nacherbfolge, einer dauerhaften Testamentsvollstreckung sowie mit

konkreten Anordnungen für den Testamentsvollstrecker, welche Leistungen er

aus dem Erbe bzw. aus dessen Erträgen an den behinderten Erben zu erbringen

hat.  

 

Das Landgericht Verden hatte ein Testament als sittenwidrig angesehen, weil es

keine Anweisungen enthielt, wie der Testamentsvollstrecker in diesem

Zusammenhang das Erbe zu verwalten hat. Der Bundesgerichtshof hat diese

Entscheidung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass auch ein

Behindertentestament ohne Verwaltungsanweisungen der Testierfreiheit

unterliegt, die dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie

zuzuordnen ist (Art. 14 GG). Das Testament nutzt gesetzlich erlaubte

Gestaltungsmittel. Daraus kann regelmäßig nicht auf dessen Unwirksamkeit

geschlossen werden. Weiter war es im vorliegenden Fall möglich, dass der Testamentsvollstrecker Erträge aus der Erbschaft für den Unterhalt des

Erben verwendet, sodass das Testament nicht als sittenwidrig anzusehen war

(BGH vom 24.07.2019, XII ZB 560/18).

 

 

Einsetzung von Schlusserben für den Fall gleichzeitigen Versterbens

In einem Testament hatten sich Ehegatten nur gegenseitig als Erben eingesetzt

und für den Fall des gleichzeitigen Versterbens Schlusserben bestimmt. Die

Ehegatten verstarben nacheinander und die im Testament genannten

Schlusserben wollten auch in diesem Fall als Erben berufen sein, was durch

Auslegung des Testaments zu ermitteln ist.

Zunächst ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen, der aber im

Testament zumindest angedeutet oder sonst erklärt sein muss, da andernfalls

ein solcher Wille nicht formgerecht erklärt ist (BGH vom 19.07.2019, IV ZB

30/18). Letzteres war jedenfalls im vorliegenden Testament nicht formgerecht

erklärt, sodass mangels wirksamer anderer Anordnungen der Erblasser die

gesetzlichen Erben berufen waren - und nicht die im Testament genannten

Schlusserben. 

 

Zur Pflichtteilsstrafklausel

In einem gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten den überlebenden 

Ehegatten zum Alleinerben des vorversterbenden Ehegatten und die

gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden

Ehegatten eingesetzt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Kind, das nach dem

Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil "verlangt" von der Erbfolge nach

dem zuletzt versterbenden Ehegatten ausgeschlossen ist.

 

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat eines der Kinder dessen

Stellung als alleiniger Erbe im Nachlassverfahren angegriffen wegen

Auffälligkeiten des Testaments u.a. Dadurch greift aber nach Ansicht des

Oberlandesgerichts München die Pflichtteilsstrafklausel, auch nach Auslegung des

Testaments, nicht ein, weil dieses Kind damit seinen Pflichtteil nicht verlangt hat

(OLG München vom 06.12.2018, 31 Wx 374/17).  

 

 

 

Sittenwidrige Bedingung?

 

Bedingungen, die ein Erblasser vorsieht, sind grundsätzlich zu erfüllen. Anders

ist dies, wenn die Bedingung sittenwidrig ist. Dies nahm das OLG Frankfurt an

für Besuche, die der Erblasser den Erben testamentarisch auferlegt hatte und an

die die Erbschaft geknüpft war; das Gericht hielt dies für sittenwidrig, weil

Besuche regelmäßig freiwllig erfolgen und diese Handlungsfreiheit der Erben nicht

unzumutbar beeinträchtigt werden dürfe (OLG Frankfurt vom 19.02.2019, 

20 W 98/18). In der genannten Entscheidung führte das Gericht weiter aus, 

dass die Nichtigkeit nicht die Stellung der Erben erfasse, weil durch ergänzende

Auslegung festzustellen sei, dass der Erblasser die Erben bei Kenntnis der

Sach- und Rechtslage trotzdem als Erben eingesetzt hätte.

Die Vorinstanzen hatten abweichend entschieden und die Erbenstellung der

Enkel des Erblassers abgelehnt, weil diese nicht die im Testament vorgesehenen

Besuche erbracht hatten.

Nach meiner Ansicht kann diese Gerichtsentscheidung nicht verallgemeinert

werden, da damit ein erheblicher Eingriff in die Testierfreiheit verbunden ist und

andererseits eine durch Besuche gefestigte Beziehung zwischen Erblasser und

Erben auch als üblich und sozialadäquat angesehen werden kann.  

 

 

 

 

Erbenhhaftung für nach dem Erbfall fällig werdende Schulden

 

Normalerweise haftet der Erbe für Schulden, die erst nach dem Erbfall fällig

werden, wenn er die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat oder wenn die

Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht soweit der Fiskus Erbe ist, weil

der Fiskus, kein Recht zur Ausschlagung hat (§ 1942 Absatz 2 BGB).

 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Fikus nach der Vorstellung

des Gesetzgebers eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern soll; soweit

der Fikus entsprechend tätig wird, sind solche Schulden, die nach dem Erbfall

fällig werden (hier Wohngeldschulden), als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen

(BGH vom 14.12.2018, V ZR 187/2018). Dies hat zur Folge, dass der Fiskus

seine Haftung für solche Schulden wie auch für Schulden, die bereits vor dem

Erbfall fällig waren, auf den Bestand des Nachlasses beschränken kann

(§ 1990 Absatz 1 BGB).

 

Eigenverbindlichkeiten, die eine persönliche Haftung des Erben begründen, liegen

beim Fiskus dann vor, wenn eindeutig feststeht, dass der Fikus die

Eigentumswohnung für seine Zwecke nutzen möchte (BGH vom 

14.12.2018, V ZR 309/17).

 

    

Weitergeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

Während der Ehe haben Ehegatten nicht selten gemeinsam von Todes wegen

durch ein gemeinschaftliches Testament verfügt, das von beiden Ehegatten

unterschrieben ist. Wenn die Ehe geschieden wird und wenn einer der früheren

Ehegatten verstibt ist fraglich, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem

solchen Testament weitergelten. 

Ausnahmsweise bleiben solche Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist,

dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein sollten (§ 2268 Absatz 2

Bürgerliches Gesetzbuch). Letzteres ist durch Auslegung des Testaments zu

ermitteln, wenn dem Wortlaut des Testamants hierzu nichts eindeutiges zu

entnehmen ist. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten aber nach Trennung ein

solches Testament nochmals durch ihre Unterschriften bestätigen, spricht dies

dafür, dass das gemeinschaftliche Testament auch nach Scheidung fortgelten

soll (Amtsgericht München, Beschluss vom 28.10.2018, 63 VI 13238/17).

  

 

 

Nacherbfolge für einen Miterben, der die weiteren Erbteile erwirbt

Ein Erbe kann die Erbanteile der weiteren Miterben nach dem Erbfall durch

notariell beurkundeten Vertrag erwerben (§ 2371 BGB) oder etwa dadurch, dass

er selbst den bzw. die Miterben allein beerbt. Wenn diese Rechtsstellungen

zusammenfallen, bedarf es regelmäßig keiner Auseinandersetzung mehr, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr fortbesteht.

Ist für den allein verbleibenden Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, anders

als für die anderen Miterben, so erfasst die angeordnete Nacherbfolge auch ein

zum Nachlass gehörendes Grundstück, wenn dies auf die durch den Erblasser

angeordnete Nacherbfolge zurückzuführen ist (Bundesgerichtshof vom

12.07.2018, V ZB 228/17). Entsprechend ist im Grundbuch ein

Nacherbenvermerk einzutragen. Damit ist ersichtlich, dass der Nacherbe nur

beschränkt über das Grundstück verfügen darf (vgl. § 2113 BGB).  

 

 

 

Facebook-Konto in der Regel vererbbar

Anders als das Kammergericht (in Berlin) ist der Bundesgerichtshof der Ansicht,

dass den Erben eines Facebook-Nutzers grundsätzlich Zugang zu dem

Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren ist (BGH vom 12.07.2018, III ZR

183/17): Die Vertragsklauseln des Anbieters über den "Gedenkzustand" hielt

das Gericht für unwirksam, sodass das Konto nicht höchstpersönlicher Natur ist

und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Das Gericht

führt zutreffend an, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. §§ 2047

Absatz 2, 2373 BGB persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden und

über das Internet verfügbare Inhalte entsprechend zu behandeln sind.  

 

Ersatzerbe für einen vorverstorbenen Schlusserben -

durch Testamentsauslegung 

In einem gemeinschaftlichen Testament hatte ein Ehepaar den Sohn des einen

(und den Stiefsohn des anderen) Ehegatten als Schlusserben nach dem

überlebenden Ehegatten eingesetzt. Im Testament war kein Ersatzerbe für den

Fall genannt, dass der Schlusserbe vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt.

Das Oberlandesgericht München kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis

durch Auslegung des Testaments, dass der Abkömmlimg des vorverstorbenen

Schlusserben an dessen Stelle treten solle (Beschluss vom 24.04.2017,

31 Wx 128/17). Das Gericht hat bei der Auslegung die konrete Lebenssituation

und die Interssen beider Ehegatten bei der Errichtung des Testaments sowie

letzteres einbezogen und ging infolgedessen auch von der Wechselbezüglichkeit

der durch Auslegung ermittelten Einsetzung des Ersatzerben aus. 

 

 

Nachweis vor dem Grundbuchamt

Im Verfahren vor dem Grundbuchamt müssen die einzutragenden Tatsachen

regelmäßig in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachgewiesen

werden. 

Ein testamentarisch eingesetzter Erbe wollte in diesem Verfahren erreichen, dass

der Nacherbenvermerk im Grundbuch gestrichen wird, damit er als Eigentümer

des Grundstücks darüber unbeschränkt verfügen kann. Da der Nacherbe

aufgrund des Testaments seine Nacherebenstellung verliert, wenn er seinen

Pflichtteil geltend macht, genügt es für die Löschung des Nacherbenvermerks,

wenn die auf den Pflichtteil gerichtete Klage mit dem Eingangsstempel des

Gerichts in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt wird

(OLG München vom 23.05.2018, 34 Wx 385/17). Zusätzlich ist die Vorlage des

Testaments erforderlich in der entsprechenden Form. 

 

Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Anteile an Personengesellschaften können nach dem Tod eines Gesellschafters

abweichend von den erbrechtlichen Regelungen übertragen werden. Regelmäßig

sind dafür entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen notwenig.

Dies ist besonders wichtig, wenn ansonsten nach dem Tod eines

Gesellschafters einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts deren Auflösung droht. 

 

Eine lediglich kapitalisierte Beteiligung an einer Gesellschaft, die grundsätzlich

nicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Kommanditgesellschaft

berechtigt, geht dagegen, wenn nichts anderes vorgesehen ist, unmittelbar mit

dem Tod des Kommanditisten auf dessen Erben über. Die in die

Kommanditistenstellung nachfolgenden Erben müssen diese Rechtsänderung

zur Eintragung in das Handlesregister anmelden. Eine solche Anmeldung kann

nicht erfolgen aufgrund einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht des

verstorbenen Kommanditisten. Denn es handelt sich um eine eigene

Angelegenheit des in die Kommanditistenstellung eintretenden Erben

(vgl. OLG München vom 20.06.2017, 31 Wx 169/17). Eine entsprechende

Vollmacht kann der in die Kommanditistenstellung nachrückende Erbe aufgrund

eigenen Rechts jedenfalls nach dem Erbfall erteilen. 

 

 

Zum Testamentsvollstrecker

Bevor der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann er nicht

wirksam über den Nachlass oder einzelne dazu gehörige Gegenstände verfügen.

Seine Verfügungsbefugnis ist erst gegeben, wenn er sein Amt gegenüber dem

Nachlassgericht angenommen hat. Dies muss durch förmliche Erklärung über die

Annahme gegenüber dem Gericht erfolgen. Vorher ist der Testamentsvollstrecker

nicht verfügungsbefugt über die Nachlassgegenstände. Insoweit verfügt er als

Nichtberechtigter. Eine nachträgliche Genehmigung der getroffenen Verfügungen

ist zwar möglich, sie kann aber nicht schon in der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers gesehen weren (OLG München vom 11.07.16,

34 Wx 144/16). 

 

Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amts gegenüber dem Nachlassgericht

angenommen hat, geht seine Befugnis der eines Nachlasspflegers, der

unbekannte Erben vertritt, regelmäßig vor (OLG Nürnberg vom 22.09.2016,

15 W 509/16).

 

Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers

ausführen (§ 2203 BGB). Unentgeltlich darf er aber regelmäßig nur verfügen,

soweit dies einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden

Rücksicht entspricht (§ 2205 S 3 BGB). Wenn zweifelhaft ist, ob der

Testamentsvollstrecker über eine Immobilie entgeltlich verfügt, muss das

Grundbuchamt Nachweise darüber verlangen (OLG München vom 07.11.2017,

34 Wx 321/17).

 

Jedenfalls kann der Testamentsvollstrecker aber über einen Gegenstand

unentgeltlich verfügen, wenn alle Beteiligten, in der Regel alle Erben und etwaige

Nacherben, dem zustimmen. Soweit Nacherben unbekannt sind oder noch nicht

geboren sind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG München aaO). 

 

 

Schadenersatz des Testamentsvollstreckers

Wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten gegenüber den Erben

schuldhaft verletzt, kann er zum Schadenersatz verpflichtet sein (§ 2219

Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Schadenersatz ist an die

Erbengemeinschaft zu zahlen, wenn diese noch nicht auseinandergesetzt ist.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein

Testamentsvollstrecker eine Vergütung aus dem Nachlassvermögen für sich

entnehmen kann, wobei er aber das Risiko trägt, dass die Vergütung nicht

überhöht ist (Urteil vom 15.11.2017, 20 U 5006/16). Im Streitfall entscheidet

das Prozessgericht, ob die Vergütung angemessen ist. Dies gilt nicht, wenn der

Erblasser die Vergütung für den Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder

wenn er angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers

unentgeltlich erfolgt. Rgelmäßig sind die Anordnungen des Erblassers hierzu

verbindlich. Daneben kann der Testamentsvollstrecker seine Auslagen wie z.B.

Fahrkosten ersetzt verlangen (§§ 2218 Absatz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). 

 

Praktisch kommt es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht selten

zum Streit. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, sollten die

Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und die Dauer der Testamentsvollstreckung klar und abschließend geregelt werden. Auch seine

Vergütung sollte im Testament festgesetzt werden. Gerne berate ich Sie hierzu

ausführlich. 

 

Teilungsversteigerung und Teilungsanordnung

Wenn der Erblasser durch Teilungsanordnungen die Auseinandersetzung

zwischen den Miterben bestimmt und anordnet, dass eine Teilungsversteigerung

von Grundstücken nicht erfolgen soll, ist dies grundsätzlich bindend. Ein Miterbe

kann einer von einem anderen Miterben bei Gericht (zuständig ist das örtlich für Zwangsversteigerungen zuständige Amtsgericht) beantragten

Teilungsversteigerung widersprechen. Diesen Widerspruch kann der Miterbe 

mit der sogenannten "unechten Drittwiderspruchsklage" gem. § 771

Zivilprozessordnung verfolgen (OLG München vom 16.11.2016, 20 U 2886/ 16).

Wenn alle Miterben untereinander einig sind, können sie aber regelmäßig die

Verwertung der Grundstücke einvernehmlich regeln.

 

Eintragung von einem Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis

Wenn auf die Erbfolge deutsches Recht anzuwenden ist, geht das ererbte

Vermögen als Ganzes auf den Erben bzw. nach Quoten auf die Miterben über (Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall kann kein (einzelner)

Vermögensgegenstand, auch kein im Ausland belegenes Grundstück, im

Europäischen Nachlasszeugnis angeführt werden. Auch nur informatorisch

kann ein entsprechender Zusatz im Nachlasszeugnis nicht erfolgen (vgl.

OLG München vom 12.09.2017, 31 Wx 235/17).

    

Schadenersatz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Fiskus

Gem. Art 12 § 10 Absatz 2 NichtehelichenGesetz kann ein vor dem 1. Juli 1949

geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches

Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder

von einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen

Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat

dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses

zu erteilen. Von einem solchen Anspruch können angemessene

Verwaltungskosten abgezogen werden; Zinsen sind nicht auszuzahlen (BGH

vom 18.10.17, IV ZR 97/15). 

 

Nicht erbrachte Pflegeleistungen

Ist jemand als Erbe eingestzt oder von Todes wegen bedacht, weil er im Gegenzug sich verpflichtet, den Erblasser zu Lebzeiten zu pflegen oder ist ein gegenseitiger Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen (z.B. mit der Verpflichtung ein Grundstück nicht zu verkaufen oder zu belasten) mit einem Erbvertrag verknüpft, kann der Erblasser von beiden Verträgen zurücktreten, wenn die Pflegeleistungen nicht erbracht werden. Vor dem Rücktritt mus der Erblasser den Verpflichteten erfolglos unter Friststezung aufgefordert haben, die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen (BGH vom 5. Oktober 2010, IV ZR 30/10).

Anrechnung von Zuwendungen bei der Erbschaft

Wenn der Erblasser beabsichtigt, dass seine Erben sich frühere Zuwendungen seinereits über die gesetzlichen Regeln hinaus bei der Erbschaft anrechnen lassen sollen, so muss er dies durch letztwillige Verfügung regeln. Entsprechendes kann nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet werden (BGH vom 28. Oktober 2009, IV ZR 82/08). Nur für die Auseinandersetzung zwischen seinen Abkömmlingen kann der Erblasser dies bei der Zuwendung vorsehen (§ 2050 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

Freiwerden einer anderen Wohnung des Vermieters nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf

Wird nach einer Eigenbedarfskündigung eine Wohnung des Vermieters im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnanlage frei, muss der Vermieter diese dem Mieter anbieten. Unterlässt er dies, wird die Eigenbedarfskündigung regelmäßig unwirksam wegen Rechtsmißbrauchs. Dies gilt nicht, wenn die andere Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, wenn dann eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis bereits beendet hatte (Bundesgerichtshof vom 13.10.2010, VIII ZR 78/10).

Abgrenzung: Schiedsvereinbarung/ Schlichtungsvereinbarung sowie Einrede im Prozess

Eine Schiedsvereinbarung liegt vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein zumindest bestimmbares Schiedsgericht entschieden werden sollen. Eine Schlichtungsvereinbarung, wonach vor Streitigkeiten aus dem Vertrag, ein Schlichtungsverfahren vor einer zumindest bestimmbaren Schlichtungsstelle durchgeführt werden soll, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Trotzdem kann auch in diesem Fall der Beklagte durch rechtzeitige Einrede der Klage erfolgreich entgegenhalten, dass ein Schlichtungsversuch bislang nicht stattgefunden hat (BGH vom 29.10.2008, XII ZR 165/06).

Wegfall des Eigenbedarfsgrundes nach Kündigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dies nicht zu berücksichtigen, da das Mietverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet ist. Auch hätte ein vertragstreuer Mieter die Wohnung dann ohnehin räumen müssen (BGH vom 9.11.2005, VIII ZR 339/04).

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Rechtsanwalt Dr. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht