Zu einzelnen Fällen aus der Rechtsprechung:
Konkludente Rechtswahl
Besonders bei letztwilligen Verfügungen, die vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 erstellt wurden, ist fraglich, ob das
anzuwendende Recht stillschweigend bestimmt wurde. Normalerweise ist gem.
Art. 21 Absatz 1 EUErbVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der
Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon
abweichend kann der Erblasser das Recht des Staates, dem er angehört, wählen.
Wenn beispielsweise ein Ehepaar mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und
mit Wohnsitz in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament mit
wechselbezüglichen Verfügungen verfasst, ist "unionsautonom" zu bestimmen,
ob und inwieweit das anwendbare Recht konkludent gewählt wurde; damit soll
eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsanwendung erreicht werden (BHG vom
24.02.2021, IV ZB 33/20).
Aus der Verwendung von Begriffen, die auf das deutsche Recht Bezug nehmen,
wie "Schlusserben" und "wechselbezügliche Verfügungen" in einem
gemeinschaftlichen und nicht notariell beurkundeten Testament von Ehegatten
hat das Gericht in diesem Fall geschlossen, dass deutsches Recht konkludent
gewählt wurde gem. Art. 22 Absatz 2 EuErbVO (BGH aaO).
Auslegung: Einsetzung der Kinder einer Patchwork-Familie als
Schlusserben
Ehegatten einer Patchwork-Familie setzen sich in einem gemeinschaftlichen
Testament oder in einem Erbvertrag nicht selten als Alleinerben des zuerst
versterbenden Ehegatten und Kinder aus vorangegangenen Beziehungen als
Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. Fraglich ist, inwieweit
eine solche Schlusserbeneinsetzung den überlebenden Ehegatten bindet, sodass
er nicht mehr anderweitig verfügen kann. Eine Bindung ist regelmäßig
dahingehend anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr zum
Nachteil der Kinder des anderen (des erstversterbenden) Ehegatten testieren
kann. Die beabsichtigte Bindung sollte in der letzwilligen Verfügung klar
formuliert sein.
Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter des
überlebenden Ehegatten vor ihre Mutter verstorben war, ohne Abkömmlinge zu
hinterlassen. Es stellte sich die Frage, ob der Erbteil der vorverstorbenen Tochter
den Kindern des erstversterbenden Ehegatten, des Stiefvaters, anwächst oder
ob die Mutter über den ihrer Tochter als Schlusserbin zugedachten Erbteil
anderweitig verfügen konnte. Letzteres nahm das OLG München an, weil für
diesen Fall ausdrücklich keine Einsetzung eines Ersatzerben vorgesehen war und
weil kein anderweitiger Wille der Ehegatte bei Errichtung des Testaments durch
Auslegung festgestellt werden konnte (OLG München vo 05.11.2020,
31 Wx 415/17).
Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Der mit einem notariellen Nachlassverzeichnis beauftragte Notar ist verpflichtet,
den Nachlass selbst zu ermitteln und diesen festzustellen (vgl. BGH vom
13.09.2018, I ZB 109/17). Der Erbe muss dabei mitwirken und beispielsweise
auch eigene Auskunftsansprüche geltend machen. Wenn ein solches Verzeichnis
zu ergänzen bzw. wenn es zu berichtigen ist, hat der Pflichtteilsberechtigte
normalerweise einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden
eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Wenn aber das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, weil der Erbe
daran nicht mitgewirkt hat, besteht ausnahmsweise ein Anspruch darauf, das
Verzeichnis zu ergänzen (BGH vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).
Ausschluss der Abfindung bei Versterben eines Gesellschafters
Teilweise finden sich Vertragsgestaltungen bei der Gesellschaft Bürgerlichen
Rechts, bei denen der Anspruch au Abfindung eines versterbenden
Gesellschafters ausgeschlossen wird und dessen Anteil am Gesellschafts-
vermögen den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem verbleibenden
Gesellschafter zuwächst.
Fraglich ist, ob Pflichtteilsberechtigte nach dem versterbenden Gesellschafter
praktisch wertmäßig von dessen Gesellschaftsvermögen etwas erhalten können.
Diskutiert wird dabei auch die Frage, ob ein solcher Abfindungsausschluss im
Einzelfall als sittenwirdig und als unwirksam angesehen werden kann. Der
Bundesgerichtshof hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt unter einem
anderen Gesichtspunkt, der Frage, ob die Anwachsung bei dem anderen
Gesellschafter als eine Schenkung zu sehen ist, die dann Ansprüche des
Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung seines Pflichtteils auslösen kann. Das
Gericht hat Letzteres bejaht, wenn für den Abfindungsausschluss keine
"Gegenleistungen", wie etwa eine Arbeitsleistung oder die Übernahme eines
Haftungsrisikos, erfolgten oder wenn der Grund dafür nicht ist, dass das
Unternehmen fortgeführt werden kann (BGH vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).
Zur Eintragung der Erben im Grundbuch
Der deutsche Erblasser war in Österreich verstorben, wo er seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbfloge richtete sich, mangels einer
Rechtswahl, nach österreichischem Recht aufgrund der Europäischen
Erbrechtsverordnung. Der Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt,
dass sein Grundbesitz in Deutschland einer von mehreren Miterben erhalten soll,
worin hier eine Teilungsanordnung zu sehen war. Da eine solche
Teilungsanordnung nach österreichischem, wie auch nach deutschem, Recht
nicht dinglich wirkt, war die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Miterbe im
Grundbuch einzutragen (OLG München vom 10.02.2020, 34 Wx 357/17).
Zum Behindertentestament
Damit u.a. der Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen eines behinderten Erben
zugreifen kann, wird ein Behindertentestament regelmäßig gestaltet mittels Vor-
und Nacherbfolge, einer dauerhaften Testamentsvollstreckung sowie mit
konkreten Anordnungen für den Testamentsvollstrecker, welche Leistungen er
aus dem Erbe bzw. aus dessen Erträgen an den behinderten Erben zu erbringen
hat.
Das Landgericht Verden hatte ein Testament als sittenwidrig angesehen, weil es
keine Anweisungen enthielt, wie der Testamentsvollstrecker in diesem
Zusammenhang das Erbe zu verwalten hat. Der Bundesgerichtshof hat diese
Entscheidung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass auch ein
Behindertentestament ohne Verwaltungsanweisungen der Testierfreiheit
unterliegt, die dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie
zuzuordnen ist (Art. 14 GG). Das Testament nutzt gesetzlich erlaubte
Gestaltungsmittel. Daraus kann regelmäßig nicht auf dessen Unwirksamkeit
geschlossen werden. Weiter war es im vorliegenden Fall möglich, dass der Testamentsvollstrecker Erträge aus der Erbschaft für den Unterhalt des
Erben verwendet, sodass das Testament nicht als sittenwidrig anzusehen war
(BGH vom 24.07.2019, XII ZB 560/18).
Einsetzung von Schlusserben für den Fall gleichzeitigen Versterbens
In einem Testament hatten sich Ehegatten nur gegenseitig als Erben eingesetzt
und für den Fall des gleichzeitigen Versterbens Schlusserben bestimmt. Die
Ehegatten verstarben nacheinander und die im Testament genannten
Schlusserben wollten auch in diesem Fall als Erben berufen sein, was durch
Auslegung des Testaments zu ermitteln ist.
Zunächst ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen, der aber im
Testament zumindest angedeutet oder sonst erklärt sein muss, da andernfalls
ein solcher Wille nicht formgerecht erklärt ist (BGH vom 19.07.2019, IV ZB
30/18). Letzteres war jedenfalls im vorliegenden Testament nicht formgerecht
erklärt, sodass mangels wirksamer anderer Anordnungen der Erblasser die
gesetzlichen Erben berufen waren - und nicht die im Testament genannten
Schlusserben.
Zur Pflichtteilsstrafklausel
In einem gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten den überlebenden
Ehegatten zum Alleinerben des vorversterbenden Ehegatten und die
gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden
Ehegatten eingesetzt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Kind, das nach dem
Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil "verlangt" von der Erbfolge nach
dem zuletzt versterbenden Ehegatten ausgeschlossen ist.
Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat eines der Kinder dessen
Stellung als alleiniger Erbe im Nachlassverfahren angegriffen wegen
Auffälligkeiten des Testaments u.a. Dadurch greift aber nach Ansicht des
Oberlandesgerichts München die Pflichtteilsstrafklausel, auch nach Auslegung des
Testaments, nicht ein, weil dieses Kind damit seinen Pflichtteil nicht verlangt hat
(OLG München vom 06.12.2018, 31 Wx 374/17).
Sittenwidrige Bedingung?
Bedingungen, die ein Erblasser vorsieht, sind grundsätzlich zu erfüllen. Anders
ist dies, wenn die Bedingung sittenwidrig ist. Dies nahm das OLG Frankfurt an
für Besuche, die der Erblasser den Erben testamentarisch auferlegt hatte und an
die die Erbschaft geknüpft war; das Gericht hielt dies für sittenwidrig, weil
Besuche regelmäßig freiwllig erfolgen und diese Handlungsfreiheit der Erben nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden dürfe (OLG Frankfurt vom 19.02.2019,
20 W 98/18). In der genannten Entscheidung führte das Gericht weiter aus,
dass die Nichtigkeit nicht die Stellung der Erben erfasse, weil durch ergänzende
Auslegung festzustellen sei, dass der Erblasser die Erben bei Kenntnis der
Sach- und Rechtslage trotzdem als Erben eingesetzt hätte.
Die Vorinstanzen hatten abweichend entschieden und die Erbenstellung der
Enkel des Erblassers abgelehnt, weil diese nicht die im Testament vorgesehenen
Besuche erbracht hatten.
Nach meiner Ansicht kann diese Gerichtsentscheidung nicht verallgemeinert
werden, da damit ein erheblicher Eingriff in die Testierfreiheit verbunden ist und
andererseits eine durch Besuche gefestigte Beziehung zwischen Erblasser und
Erben auch als üblich und sozialadäquat angesehen werden kann.
Erbenhhaftung für nach dem Erbfall fällig werdende Schulden
Normalerweise haftet der Erbe für Schulden, die erst nach dem Erbfall fällig
werden, wenn er die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat oder wenn die
Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht soweit der Fiskus Erbe ist, weil
der Fiskus, kein Recht zur Ausschlagung hat (§ 1942 Absatz 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Fikus nach der Vorstellung
des Gesetzgebers eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern soll; soweit
der Fikus entsprechend tätig wird, sind solche Schulden, die nach dem Erbfall
fällig werden (hier Wohngeldschulden), als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen
(BGH vom 14.12.2018, V ZR 187/2018). Dies hat zur Folge, dass der Fiskus
seine Haftung für solche Schulden wie auch für Schulden, die bereits vor dem
Erbfall fällig waren, auf den Bestand des Nachlasses beschränken kann
(§ 1990 Absatz 1 BGB).
Eigenverbindlichkeiten, die eine persönliche Haftung des Erben begründen, liegen
beim Fiskus dann vor, wenn eindeutig feststeht, dass der Fikus die
Eigentumswohnung für seine Zwecke nutzen möchte (BGH vom
14.12.2018, V ZR 309/17).
Weitergeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung
Während der Ehe haben Ehegatten nicht selten gemeinsam von Todes wegen
durch ein gemeinschaftliches Testament verfügt, das von beiden Ehegatten
unterschrieben ist. Wenn die Ehe geschieden wird und wenn einer der früheren
Ehegatten verstibt ist fraglich, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem
solchen Testament weitergelten.
Ausnahmsweise bleiben solche Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist,
dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein sollten (§ 2268 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch). Letzteres ist durch Auslegung des Testaments zu
ermitteln, wenn dem Wortlaut des Testamants hierzu nichts eindeutiges zu
entnehmen ist. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten aber nach Trennung ein
solches Testament nochmals durch ihre Unterschriften bestätigen, spricht dies
dafür, dass das gemeinschaftliche Testament auch nach Scheidung fortgelten
soll (Amtsgericht München, Beschluss vom 28.10.2018, 63 VI 13238/17).
Nacherbfolge für einen Miterben, der die weiteren Erbteile erwirbt
Ein Erbe kann die Erbanteile der weiteren Miterben nach dem Erbfall durch
notariell beurkundeten Vertrag erwerben (§ 2371 BGB) oder etwa dadurch, dass
er selbst den bzw. die Miterben allein beerbt. Wenn diese Rechtsstellungen
zusammenfallen, bedarf es regelmäßig keiner Auseinandersetzung mehr, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr fortbesteht.
Ist für den allein verbleibenden Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, anders
als für die anderen Miterben, so erfasst die angeordnete Nacherbfolge auch ein
zum Nachlass gehörendes Grundstück, wenn dies auf die durch den Erblasser
angeordnete Nacherbfolge zurückzuführen ist (Bundesgerichtshof vom
12.07.2018, V ZB 228/17). Entsprechend ist im Grundbuch ein
Nacherbenvermerk einzutragen. Damit ist ersichtlich, dass der Nacherbe nur
beschränkt über das Grundstück verfügen darf (vgl. § 2113 BGB).
Facebook-Konto in der Regel vererbbar
Anders als das Kammergericht (in Berlin) ist der Bundesgerichtshof der Ansicht,
dass den Erben eines Facebook-Nutzers grundsätzlich Zugang zu dem
Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren ist (BGH vom 12.07.2018, III ZR
183/17): Die Vertragsklauseln des Anbieters über den "Gedenkzustand" hielt
das Gericht für unwirksam, sodass das Konto nicht höchstpersönlicher Natur ist
und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Das Gericht
führt zutreffend an, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. §§ 2047
Absatz 2, 2373 BGB persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden und
über das Internet verfügbare Inhalte entsprechend zu behandeln sind.
Ersatzerbe für einen vorverstorbenen Schlusserben -
durch Testamentsauslegung
In einem gemeinschaftlichen Testament hatte ein Ehepaar den Sohn des einen
(und den Stiefsohn des anderen) Ehegatten als Schlusserben nach dem
überlebenden Ehegatten eingesetzt. Im Testament war kein Ersatzerbe für den
Fall genannt, dass der Schlusserbe vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt.
Das Oberlandesgericht München kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis
durch Auslegung des Testaments, dass der Abkömmlimg des vorverstorbenen
Schlusserben an dessen Stelle treten solle (Beschluss vom 24.04.2017,
31 Wx 128/17). Das Gericht hat bei der Auslegung die konrete Lebenssituation
und die Interssen beider Ehegatten bei der Errichtung des Testaments sowie
letzteres einbezogen und ging infolgedessen auch von der Wechselbezüglichkeit
der durch Auslegung ermittelten Einsetzung des Ersatzerben aus.
Nachweis vor dem Grundbuchamt
Im Verfahren vor dem Grundbuchamt müssen die einzutragenden Tatsachen
regelmäßig in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachgewiesen
werden.
Ein testamentarisch eingesetzter Erbe wollte in diesem Verfahren erreichen, dass
der Nacherbenvermerk im Grundbuch gestrichen wird, damit er als Eigentümer
des Grundstücks darüber unbeschränkt verfügen kann. Da der Nacherbe
aufgrund des Testaments seine Nacherebenstellung verliert, wenn er seinen
Pflichtteil geltend macht, genügt es für die Löschung des Nacherbenvermerks,
wenn die auf den Pflichtteil gerichtete Klage mit dem Eingangsstempel des
Gerichts in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt wird
(OLG München vom 23.05.2018, 34 Wx 385/17). Zusätzlich ist die Vorlage des
Testaments erforderlich in der entsprechenden Form.
Gesellschaftsrecht und Erbrecht
Anteile an Personengesellschaften können nach dem Tod eines Gesellschafters
abweichend von den erbrechtlichen Regelungen übertragen werden. Regelmäßig
sind dafür entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen notwenig.
Dies ist besonders wichtig, wenn ansonsten nach dem Tod eines
Gesellschafters einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts deren Auflösung droht.
Eine lediglich kapitalisierte Beteiligung an einer Gesellschaft, die grundsätzlich
nicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Kommanditgesellschaft
berechtigt, geht dagegen, wenn nichts anderes vorgesehen ist, unmittelbar mit
dem Tod des Kommanditisten auf dessen Erben über. Die in die
Kommanditistenstellung nachfolgenden Erben müssen diese Rechtsänderung
zur Eintragung in das Handlesregister anmelden. Eine solche Anmeldung kann
nicht erfolgen aufgrund einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht des
verstorbenen Kommanditisten. Denn es handelt sich um eine eigene
Angelegenheit des in die Kommanditistenstellung eintretenden Erben
(vgl. OLG München vom 20.06.2017, 31 Wx 169/17). Eine entsprechende
Vollmacht kann der in die Kommanditistenstellung nachrückende Erbe aufgrund
eigenen Rechts jedenfalls nach dem Erbfall erteilen.
Zum Testamentsvollstrecker
Bevor der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann er nicht
wirksam über den Nachlass oder einzelne dazu gehörige Gegenstände verfügen.
Seine Verfügungsbefugnis ist erst gegeben, wenn er sein Amt gegenüber dem
Nachlassgericht angenommen hat. Dies muss durch förmliche Erklärung über die
Annahme gegenüber dem Gericht erfolgen. Vorher ist der Testamentsvollstrecker
nicht verfügungsbefugt über die Nachlassgegenstände. Insoweit verfügt er als
Nichtberechtigter. Eine nachträgliche Genehmigung der getroffenen Verfügungen
ist zwar möglich, sie kann aber nicht schon in der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers gesehen weren (OLG München vom 11.07.16,
34 Wx 144/16).
Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amts gegenüber dem Nachlassgericht
angenommen hat, geht seine Befugnis der eines Nachlasspflegers, der
unbekannte Erben vertritt, regelmäßig vor (OLG Nürnberg vom 22.09.2016,
15 W 509/16).
Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers
ausführen (§ 2203 BGB). Unentgeltlich darf er aber regelmäßig nur verfügen,
soweit dies einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entspricht (§ 2205 S 3 BGB). Wenn zweifelhaft ist, ob der
Testamentsvollstrecker über eine Immobilie entgeltlich verfügt, muss das
Grundbuchamt Nachweise darüber verlangen (OLG München vom 07.11.2017,
34 Wx 321/17).
Jedenfalls kann der Testamentsvollstrecker aber über einen Gegenstand
unentgeltlich verfügen, wenn alle Beteiligten, in der Regel alle Erben und etwaige
Nacherben, dem zustimmen. Soweit Nacherben unbekannt sind oder noch nicht
geboren sind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG München aaO).
Schadenersatz des Testamentsvollstreckers
Wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten gegenüber den Erben
schuldhaft verletzt, kann er zum Schadenersatz verpflichtet sein (§ 2219
Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Schadenersatz ist an die
Erbengemeinschaft zu zahlen, wenn diese noch nicht auseinandergesetzt ist.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein
Testamentsvollstrecker eine Vergütung aus dem Nachlassvermögen für sich
entnehmen kann, wobei er aber das Risiko trägt, dass die Vergütung nicht
überhöht ist (Urteil vom 15.11.2017, 20 U 5006/16). Im Streitfall entscheidet
das Prozessgericht, ob die Vergütung angemessen ist. Dies gilt nicht, wenn der
Erblasser die Vergütung für den Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder
wenn er angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers
unentgeltlich erfolgt. Rgelmäßig sind die Anordnungen des Erblassers hierzu
verbindlich. Daneben kann der Testamentsvollstrecker seine Auslagen wie z.B.
Fahrkosten ersetzt verlangen (§§ 2218 Absatz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch).
Praktisch kommt es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht selten
zum Streit. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, sollten die
Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und die Dauer der Testamentsvollstreckung klar und abschließend geregelt werden. Auch seine
Vergütung sollte im Testament festgesetzt werden. Gerne berate ich Sie hierzu
ausführlich.
Teilungsversteigerung und
Teilungsanordnung
Wenn der Erblasser durch Teilungsanordnungen die Auseinandersetzung
zwischen den Miterben bestimmt und anordnet, dass eine Teilungsversteigerung
von Grundstücken nicht erfolgen soll, ist dies grundsätzlich bindend. Ein Miterbe
kann einer von einem anderen Miterben bei Gericht (zuständig ist das örtlich für Zwangsversteigerungen zuständige Amtsgericht) beantragten
Teilungsversteigerung widersprechen. Diesen Widerspruch kann der Miterbe
mit der sogenannten "unechten Drittwiderspruchsklage" gem. § 771
Zivilprozessordnung verfolgen (OLG München vom 16.11.2016, 20 U 2886/ 16).
Wenn alle Miterben untereinander einig sind, können sie aber regelmäßig die
Verwertung der Grundstücke einvernehmlich regeln.
Eintragung von einem Grundstück im
Europäischen Nachlasszeugnis
Wenn auf die Erbfolge deutsches Recht anzuwenden ist, geht das ererbte
Vermögen als Ganzes auf den Erben bzw. nach Quoten auf die Miterben über (Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall kann kein (einzelner)
Vermögensgegenstand, auch kein im Ausland belegenes Grundstück, im
Europäischen Nachlasszeugnis angeführt werden. Auch nur informatorisch
kann ein entsprechender Zusatz im Nachlasszeugnis nicht erfolgen (vgl.
OLG München vom 12.09.2017, 31 Wx 235/17).
Schadenersatz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem
Fiskus
Gem. Art 12 § 10 Absatz 2 NichtehelichenGesetz kann ein vor dem 1. Juli 1949
geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches
Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder
von einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen
Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat
dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses
zu erteilen. Von einem solchen Anspruch können angemessene
Verwaltungskosten abgezogen werden; Zinsen sind nicht auszuzahlen (BGH
vom 18.10.17, IV ZR 97/15).
Nicht erbrachte Pflegeleistungen