Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Grundstücksrecht Dipl. - Kfm. Mediator München, Dietramszeller Platz 7 089 1430 4880 Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b 089 1488 3780 Email info@ra-creytz.de
Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht  Fachanwalt für Familienrechtweiterer Tätigkeitsschwerpunkt Grundstücksrecht Dipl. - Kfm. Mediator München,    Dietramszeller Platz 7                        089 1430 4880Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b      089 1488 3780Email           info@ra-creytz.de  

    

Erbrecht und Vermögensnachfolge

Gerne biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

 

Vor dem Erbfall berate ich Sie persönlich, auf Wunsch auch gerne mit Ihren Angehörigen. Letzteres ist gerade dann zu empfehlen, wenn sich Ihre Angehörigen über eine mögliche Nachlassverteilung nicht einig sind. Dabei können wir u.a. gestalten und entwerfen:  

 

ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament für Ehegatten, einen Erbvertrag, eine Betriebsübergabe, einen Übergabevertrag mit bzw. ohne Gegenleistung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung, gesellschaftsrechtliche Regelungen vor allem für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wie z.B. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln, Anordnungen zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, Auflagen an den/ die Erben sowie die Frage regeln, wie Ihr Nachlass aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnung).

 

Wenn es um eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und um eine Betreuungsverfügung geht, berate ich Sie gerne. Im Zusammenhang mit dem Erb- und Familienrecht gehört auch das Betreuungsrecht zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit.

 

Nach einem Erbfall berate und vertrete ich Sie gerne u.a. 

  • bei der Feststellung des Erbrechts,
  • bei einem Antrag auf Erteilung des Erbscheins,
  • bei einem Antrag auf ein EU-Nachlasszeugnis,
  • bei einer Ausschlagung der Erbschaft,
  • bei der Sicherung des Nachlasses, 
  • bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen,
  • bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben,
  • bei Auslegung und Vollzug von Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnissen, 
  • bei Entwurf und Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages,
  • bei weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen Miterben, 
  • bei den Rechten aus einem Vermächtnis oder einer Auflage sowie
  • zu Fragen der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung,
  • bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs,
  • eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs oder
  • bei Auskunftsansprüchen über den Bestand und den Wert des Nachlasses.

 

 

Zu einzelnen Fällen aus der Rechtsprechung:                   

                      

Irrtum über nach Ausschlagung eintretende Erbfolge

Für einen rechtlich beachtlichen Irrtum ist erforderlich, dass sich der Anfechtende über Umstände geirrt hat, die in seiner Erklärung eingeschlossen sind. Wenn die Umstände, über die sich der Ausschlagende geirrt hat, außerhalb der Erklärung liegen, ist eine Anfechtung in der Regel ausgeschlossen. Ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum liegt dann vor, wenn sich der Anfechtende nur über die Rechtsfolgen der Ausschlagung geirrt hat, so wenn er sich darüber irrt, wer infolge seiner Ausschlagung Erbe ist (BGH Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22).  

 

                         

                    

             

Auslegung eines Testaments in dem als Erbe bestimmt ist "wer mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut"

Unwirksam ist eine solche Erbeinsetzung dann, wenn deren inhalt so unbestimmt ist, dass eine Auslegung nicht möglich ist (vgl OLG München, Beschluss vom 25.09.2023, 33 Wx 38/23e). Ob eine solche Formulierung im Einzelfall anhand von Anküpfungspunkten im Testament die Bestimmung eines Erben zulässt, kann aufgrund verschiedener Gesichtspunkte zu beurteilen sein wie etwa: wie lange vor seinem Tod hatte der Erblasser das Testament verfasst, war der Erblasser zu dieser Zeit bereits pflegebedürftig, wer kümmerte sich zu dieser Zeit um den Erblasser, welche Erwartungen und Vorstellungen hatte der Erblasser hinsichtlich der Person, des Umfangs und der Dauer einer Pflege oder der ihn pflegenden Person bzw. Personen (vgl. OLG München aaO). Im Einzelfall können hier die verschiedensten Aspekte heranzuziehen sein, von denen der Erblasser ausgegangen war bei einer solchen Formulierung, die aber in der formbedürftigen letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein müssen. 

 

 

Auskunftsanspruch des gem. § 2306 BGB pflichtteilsberechtigten Erben nach Ausschlagung

Wenn ein Erbe gem. § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch beschränkt oder beschwert ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und ausnahmsweise trotzdem seinen Pflichtteil verlangen. Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage entschieden und bejaht, dass ein solcher Erbe nach Ausschlagung den umfassenden Auskunftsanspruch hat gem. § 2314 Absatz 1 BGB auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (BGH Urteil vom 30.11.2022, IV ZR 60/22). Das Gericht stützt sich dabei auf den Wortlaut der Vorschrift und auf deren Zweck, einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht bzw. nicht mehr Erbe ist, einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Gleiches gilt für den Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Absatz 1 BGB. 

 

 

 

Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich neben den Vorschriften über die Verwaltung des Nachlasses anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die §§ 683 ff BGB neben den Regeln über die Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 BGB anwendbar sind. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob die anteiligen Kosten des Erbscheins nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Dies wurde abgelehnt, weil die Kläger gegen den ausdrücklich erklärten Willen der beklagten Miterben den Erbschein beantragt hatten (BGH, Urteil vom 07.10.2020, IV ZR 69/20).

                                       

Verhältnis von postmortal Bevollmächtigtem und Testamentsvollstrecker

Allgemein kann nicht bestimmt werden, ob ein Bevollmächtigter oder ein bzw. mehrere Testamentsvollstrecker für einzelne Fragen zuständig sind. Hierzu müssen die Vollmacht einerseits und andererseits die letztwillige Verfügung ausgelegt werden, um den Willen des Vollmachtgebers und des Erblassers zu ermitteln (BGH Beschluss vom 14.09.2022, IV ZB 34/21). Im Allgemeinen kann zwar angenommen werden, dass der Erblasser Zuständigkeitskonflikte verschiedener Personen vermeiden wollte, aber auch eine solche Annahme kann im Einzelfall nicht zutreffen, zB dann, wenn es dem Erblasser gerade darauf ankam, dass die beteiligten Personen in einer von ihm gewollten Weise zusammenwirken.

     

Bestellung eines Kontrollbetreuers, Entzug der Vollmacht u.a.

Ausdrücklich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser kann die Rechte des Betroffenen gegenüber dessen Bevollmächtigten, Vorsorgebevollmächtigten oder dessen Betreuer verfolgen, wenn der Betroffene dazu nicht mehr in der Lage ist. Wenn der Verdacht besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte Grundstücke des Vollmachtgebers deutlich unter Wert verkauft hat, ist regelmäßig ein Kontrollbetreuer zu bestellen, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorsorgebevollmächtigten zu prüfen und geltend zu machen (BGH Beschluss vom 12.10.2022, XII ZB 273/ 22). Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter entgegen tatsächlicher oder mutmaßlicher Interessen des Vollmachtgebers handelt und dessen Vermögen erheblich und aktuell gefährdet, kann das Betreuungsgericht gem. § 1820 Absatz 4 Ziffer 1 BGB anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht insgesamt oder einzelne Angelegenheiten für den Vollmachtgeber nicht ausüben darf. Erscheint aber keine dringende Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers gegeben oder können Konflikte im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem noch behoben werden, erfordert es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel zunächst einen Kontrollbetreuer zu bestellen, der entsprechend auf den Bevollmächtigten einwirkt und gegebenenfalls Rechenschaftslegung gem. § 666 BGB verlangt (BGH Beschluss vom 29.03.2023, XII ZB 515/22).

 

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass trotz vorliegender Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der demente Betreute in schädigender Weise über sein Vermögen verfügt, weil dies durch eine Vorsorgevollmacht allein nicht ausgeschlossen ist (BGH Beschluss vom 11.01.2023, XII ZB 106/21).

 

            

Unterbringung 

 

Eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten gem. § 1906 Absatz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erfordert die Gefahr, dass er sich aufgrund psychischer Krankheit oder einer Behinderung selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die mögliche Rückfallgefahr in eine Alkoholsucht reicht hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 184/22). Hinzukommt, dass mit der Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme sich der Grundrechtseingriff zu Lasten des Betroffenen verstärkt, sodass oft eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Selbstgefährdung nicht mehr prognostiziert werden kann und es dann erforderlich ist, den Betreuten aus der Unterbringung zu entlassen (BGH aaO). 

        

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht ?

Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist in der Regel nicht erforderlich, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht (§ 1896 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Trotzdem kann es notwendig sein, einen Betreuer zu bestellen, wenn der Bevollmächtigte nicht über ausreichende Kenntnisse für seine Tätigkeit verfügt oder wenn erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit bestehen, letzteres kann er Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber der Vollmachtgeberin einen Groll hat und dadurch die Entscheidungen des Bevollmächtigten in Zukunft beeinflusst sein könnten (BGH, Beschluss vom 15.06.2022, XII ZB 85/22). Ähnliches könnte der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber den Kindern der Vollmachtgeberin, wider die Interessen der Vollachtgeberin, handelt. 

   

Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass nach ihren Eltern 

Durch das Pflichtteilsrecht, das einen Wertanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils einräumt, sind Kinder am Nachlass ihrer Eltern beteiligt. In der Regel kann das Pflichtteilsrecht nicht entzogen werden. Die Testierfreiheit des Erblassers ist eingeschränkt durch den Pflichtteil, der selbst grundrechtlich geschützt ist gem. Art. 14 Absatz 1 iVm Art. 6 Absatz 1 GG (BverfGE 112, 332). Da das englische Erbrecht einen Pflichtteil nicht kennt, wäre es denkbar, dass ein im Inland lebender englischer Staatsangehöriger sein Heimatrecht durch letztwillige Verfügung wählt und damit auch einen Pflichtteil für seine Kinder verhindern will. Dies hatte ein englischer Staatsangehöriger versucht, der seinen Adoptivsohn testamentarisch enterbt hatte und zusätzlich englisches Erbrecht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ihm wählte. Da der Erblasser aber seit Jahrzehnten in Deutschland lebte und keine bedarfsunabhängige Teilhabe des Adoptivsohns am Nachlass nach seinem Vater sichergestellt war, sah der Bundesgerichtshof diese Rechtswahl und damit den Ausschluss des Pflichtteilsrechts des Sohnes als unwirksam an (BGH Urteil vom 29.06.2022, IVZR 110/21). Das Gericht beurteilte diese Rechtswahl als einen Verstoß gegen den ordre public, und damit gegen wesentliche Rechtsgrundsätze wie das grundrechtlich geschützte Recht auf Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass nach ihren Eltern. 

 

Konkludente Rechtswahl

Besonders bei letztwilligen Verfügungen, die vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 erstellt wurden, ist fraglich, ob das anzuwendende Recht stillschweigend bestimmt wurde. Normalerweise ist gem. Art. 21 Absatz 1 EUErbVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon abweichend kann der Erblasser das Recht des Staates, dem er angehört, wählen. Wenn beispielsweise ein Ehepaar mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und mit Wohnsitz in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen verfasst, ist "unionsautonom" zu bestimmen, ob und inwieweit das anwendbare Recht konkludent gewählt wurde; damit soll eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsanwendung erreicht werden (BHG vom 24.02.2021, IV ZB 33/20). Aus der Verwendung von Begriffen, die auf das deutsche Recht Bezug nehmen, wie "Schlusserben" und "wechselbezügliche Verfügungen" in einem gemeinschaftlichen und nicht notariell beurkundeten Testament von Ehegatten hat das Gericht in diesem Fall geschlossen, dass deutsches Recht konkludent gewählt wurde gem. Art. 22 Absatz 2 EuErbVO (BGH aaO). 

 

Auslegung: Einsetzung der Kinder einer Patchwork-Familie als Schlusserben

Ehegatten einer Patchwork-Familie setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag nicht selten als Alleinerben des zuerst versterbenden Ehegatten und Kinder aus vorangegangenen Beziehungen als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. Fraglich ist, inwieweit eine solche Schlusserbeneinsetzung den überlebenden Ehegatten bindet, sodass er nicht mehr anderweitig verfügen kann. Eine Bindung ist regelmäßig dahingehend anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr zum Nachteil der Kinder des anderen (des erstversterbenden) Ehegatten testieren kann. Die beabsichtigte Bindung sollte in der letztwilligen Verfügung klar formuliert sein. 

 

Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter des überlebenden Ehegatten vor ihre Mutter verstorben war, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es stellte sich die Frage, ob der Erbteil der vorverstorbenen Tochter den Kindern des erstversterbenden Ehegatten, des Stiefvaters, anwächst oder ob die Mutter über den ihrer Tochter als Schlusserbin zugedachten Erbteil anderweitig verfügen konnte. Letzteres nahm das OLG München an, weil für diesen Fall ausdrücklich keine Einsetzung eines Ersatzerben vorgesehen war und weil kein anderweitiger Wille der Ehegatte bei Errichtung des Testaments durch Auslegung festgestellt werden konnte (OLG München vo 05.11.2020, 31 Wx 415/17). 

 

Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der mit einem notariellen Nachlassverzeichnis beauftragte Notar ist verpflichtet, den Nachlass selbst zu ermitteln und diesen festzustellen (vgl. BGH vom 13.09.2018, I ZB 109/17). Der Erbe muss dabei mitwirken und beispielsweise auch eigene Auskunftsansprüche geltend machen. Wenn ein solches Verzeichnis zu ergänzen bzw. wenn es zu berichtigen ist, hat der Pflichtteilsberechtigte normalerweise einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn aber das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, weil der Erbe daran nicht mitgewirkt hat, besteht ausnahmsweise ein Anspruch darauf, das Verzeichnis zu ergänzen (BGH vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).

 

Prüfungsumfang des Nachlassgerichts im Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren hat das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen wie Testamente und Erbverträge lediglich summarisch zu prüfen (OLG München Beschluss vom 03.11.2021, Wx 166/21). Das Gericht weist darauf hin, dass es damit den Beteiligten erst möglich wird, die letztwillige Verfügung zu prüfen. Die aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testamentseröffnung beschwerten, sind gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt, wenn sich ihre Position als Erben aus dem zu eröffnenden Testament ergeben soll (OLG München aaO). Erst in einem sich möglicherweise anschließenden Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins muss das Gericht prüfen, ob und inwieweit die Erbfolge aufgrund einer testamentarischen Verfügung erfolgt. 

 

Ausschluss der Abfindung bei Versterben eines Gesellschafters

Teilweise finden sich Vertragsgestaltungen bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bei denen der Anspruch au Abfindung eines versterbenden Gesellschafters ausgeschlossen wird und dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem verbleibenden Gesellschafter zuwächst. Fraglich ist, ob Pflichtteilsberechtigte nach dem versterbenden Gesellschafter praktisch wertmäßig von dessen Gesellschaftsvermögen etwas erhalten können. Diskutiert wird dabei auch die Frage, ob ein solcher Abfindungsausschluss im Einzelfall als sittenwidrig und als unwirksam angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt unter einem anderen Gesichtspunkt, der Frage, ob die Anwachsung bei dem anderen Gesellschafter als eine Schenkung zu sehen ist, die dann Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung seines Pflichtteils auslösen kann. Das Gericht hat Letzteres bejaht, wenn für den Abfindungsausschluss keine "Gegenleistungen", wie etwa eine Arbeitsleistung oder die Übernahme eines Haftungsrisikos, erfolgten oder wenn der Grund dafür nicht ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann (BGH vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).

 

Keine Ausschlagung der Erbschaft durch Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger darf eine Erbschaft für unbekannte Erben weder annehmen noch ausschlagen (§ 1960 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt auch für eine Erbschaft, die dem Erblasser vor seinem Tod angefallen ist, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches und vererbbares Recht handelt (BGH vom 16.03.2022, IV ZR 27/21)

 

Zur Eintragung der Erben im Grundbuch

Der deutsche Erblasser war in Österreich verstorben, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbfolge richtete sich, mangels einer Rechtswahl, nach österreichischem Recht aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung. Der Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass sein Grundbesitz in Deutschland einer von mehreren Miterben erhalten soll, worin hier eine Teilungsanordnung zu sehen war. Da eine solche Teilungsanordnung nach österreichischem, wie auch nach deutschem Recht nicht dinglich wirkt, war die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Miterbe im Grundbuch einzutragen (OLG München vom 10.02.2020, 34 Wx 357/17).

 

Zum Behindertentestament

Damit u.a. der Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen eines behinderten Erben zugreifen kann, wird ein Behindertentestament regelmäßig gestaltet mittels Vor- und Nacherbfolge, einer dauerhaften Testamentsvollstreckung sowie mit konkreten Anordnungen für den Testamentsvollstrecker, welche Leistungen er aus dem Erbe bzw. aus dessen Erträgen an den behinderten Erben zu erbringen hat.  

 

Das Landgericht Verden hatte ein Testament als sittenwidrig angesehen, weil es keine Anweisungen enthielt, wie der Testamentsvollstrecker in diesem Zusammenhang das Erbe zu verwalten hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass auch ein Behindertentestament ohne Verwaltungsanweisungen der Testierfreiheit unterliegt, die dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie zuzuordnen ist (Art. 14 GG). Das Testament nutzt gesetzlich erlaubte Gestaltungsmittel. Daraus kann regelmäßig nicht auf dessen Unwirksamkeit geschlossen werden. Weiter war es im vorliegenden Fall möglich, dass der Testamentsvollstrecker Erträge aus der Erbschaft für den Unterhalt des Erben verwendet, sodass das Testament nicht als sittenwidrig anzusehen war (BGH vom 24.07.2019, XII ZB 560/18).

 

Einsetzung von Schlusserben für den Fall gleichzeitigen Versterbens

In einem Testament hatten sich Ehegatten nur gegenseitig als Erben eingesetzt und für den Fall des gleichzeitigen Versterbens Schlusserben bestimmt. Die Ehegatten verstarben nacheinander und die im Testament genannten Schlusserben wollten auch in diesem Fall als Erben berufen sein, was durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist. Zunächst ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen, der aber im Testament zumindest angedeutet oder sonst erklärt sein muss, da andernfalls ein solcher Wille nicht formgerecht erklärt ist (BGH vom 19.07.2019, IV ZB 30/18). Letzteres war jedenfalls im vorliegenden Testament nicht formgerecht erklärt, sodass mangels wirksamer anderer Anordnungen der Erblasser die gesetzlichen Erben berufen waren - und nicht die im Testament genannten Schlusserben. 

 

Zur Pflichtteilsstrafklausel

In einem gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben des vorversterbenden Ehegatten und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil "verlangt" von der Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten ausgeschlossen ist.

 

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat eines der Kinder dessen Stellung als alleiniger Erbe im Nachlassverfahren angegriffen wegen Auffälligkeiten des Testaments u.a. Dadurch greift aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts München die Pflichtteilsstrafklausel, auch nach Auslegung des Testaments, nicht ein, weil dieses Kind damit seinen Pflichtteil nicht verlangt hat (OLG München vom 06.12.2018, 31 Wx 374/17).  

 

Sittenwidrige Bedingung?

Bedingungen, die ein Erblasser vorsieht, sind grundsätzlich zu erfüllen. Anders ist dies, wenn die Bedingung sittenwidrig ist. Dies nahm das OLG Frankfurt an für Besuche, die der Erblasser den Erben testamentarisch auferlegt hatte und an die die Erbschaft geknüpft war; das Gericht hielt dies für sittenwidrig, weil Besuche regelmäßig freiwillig erfolgen und diese Handlungsfreiheit der Erben nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfe (OLG Frankfurt vom 19.02.2019, 20 W 98/18). In der genannten Entscheidung führte das Gericht weiter aus, dass die Nichtigkeit nicht die Stellung der Erben erfasse, weil durch ergänzende Auslegung festzustellen sei, dass der Erblasser die Erben bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage trotzdem als Erben eingesetzt hätte. Die Vorinstanzen hatten abweichend entschieden und die Erbenstellung der Enkel des Erblassers abgelehnt, weil diese nicht die im Testament vorgesehenen Besuche erbracht hatten. Nach meiner Ansicht kann diese Gerichtsentscheidung nicht verallgemeinert werden, da damit ein erheblicher Eingriff in die Testierfreiheit verbunden ist und andererseits eine durch Besuche gefestigte Beziehung zwischen Erblasser und Erben auch als üblich und sozialadäquat angesehen werden kann.  

 

Erbenhaftung für nach dem Erbfall fällig werdende Schulden

Normalerweise haftet der Erbe für Schulden, die erst nach dem Erbfall fällig werden, wenn er die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat oder wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht soweit der Fiskus Erbe ist, weil der Fiskus, kein Recht zur Ausschlagung hat (§ 1942 Absatz 2 BGB).

 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Fiskus nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern soll; soweit der Fiskus entsprechend tätig wird, sind solche Schulden, die nach dem Erbfall fällig werden (hier Wohngeldschulden), als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen (BGH vom 14.12.2018, V ZR 187/2018). Dies hat zur Folge, dass der Fiskus seine Haftung für solche Schulden wie auch für Schulden, die bereits vor dem Erbfall fällig waren, auf den Bestand des Nachlasses beschränken kann (§ 1990 Absatz 1 BGB).

 

Eigenverbindlichkeiten, die eine persönliche Haftung des Erben begründen, liegen beim Fiskus dann vor, wenn eindeutig feststeht, dass der Fiskus die Eigentumswohnung für seine Zwecke nutzen möchte (BGH vom 14.12.2018, V ZR 309/17).

 

Weitergeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

Während der Ehe haben Ehegatten nicht selten gemeinsam von Todes wegen durch ein gemeinschaftliches Testament verfügt, das von beiden Ehegatten unterschrieben ist. Wenn die Ehe geschieden wird und wenn einer der früheren Ehegatten verstirbt ist fraglich, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem solchen Testament weitergelten. Ausnahmsweise bleiben solche Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein sollten (§ 2268 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Letzteres ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, wenn dem Wortlaut des Testaments hierzu nichts Eindeutiges zu entnehmen ist. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten aber nach Trennung ein solches Testament nochmals durch ihre Unterschriften bestätigen, spricht dies dafür, dass das gemeinschaftliche Testament auch nach Scheidung fortgelten soll (Amtsgericht München, Beschluss vom 28.10.2018, 63 VI 13238/17).

 

Nacherbfolge für einen Miterben, der die weiteren Erbteile erwirbt

Ein Erbe kann die Erbanteile der weiteren Miterben nach dem Erbfall durch notariell beurkundeten Vertrag erwerben (§ 2371 BGB) oder etwa dadurch, dass er selbst den bzw. die Miterben allein beerbt. Wenn diese Rechtsstellungen zusammenfallen, bedarf es regelmäßig keiner Auseinandersetzung mehr, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr fortbesteht. Ist für den allein verbleibenden Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, anders als für die anderen Miterben, so erfasst die angeordnete Nacherbfolge auch ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, wenn dies auf die durch den Erblasser angeordnete Nacherbfolge zurückzuführen ist (Bundesgerichtshof vom 12.07.2018, V ZB 228/17). Entsprechend ist im Grundbuch ein Nacherbenvermerk einzutragen. Damit ist ersichtlich, dass der Nacherbe nur beschränkt über das Grundstück verfügen darf (vgl. § 2113 BGB).  

 

Facebook-Konto in der Regel vererbbar

Anders als das Kammergericht (in Berlin) ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass den Erben eines Facebook-Nutzers grundsätzlich Zugang zu dem Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren ist (BGH vom 12.07.2018, III ZR 183/17): Die Vertragsklauseln des Anbieters über den "Gedenkzustand" hielt das Gericht für unwirksam, sodass das Konto nicht höchstpersönlicher Natur ist und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Das Gericht führt zutreffend an, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. §§ 2047 Absatz 2, 2373 BGB persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden und über das Internet verfügbare Inhalte entsprechend zu behandeln sind.  

 

Ersatzerbe für einen vorverstorbenen Schlusserben durch Testamentsauslegung 

In einem gemeinschaftlichen Testament hatte ein Ehepaar den Sohn des einen (und den Stiefsohn des anderen) Ehegatten als Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten eingesetzt. Im Testament war kein Ersatzerbe für den Fall genannt, dass der Schlusserbe vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt. Das Oberlandesgericht München kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis durch Auslegung des Testaments, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten solle (Beschluss vom 24.04.2017, 31 Wx 128/17). Das Gericht hat bei der Auslegung die konkrete Lebenssituation und die Interessen beider Ehegatten bei der Errichtung des Testaments sowie letzteres einbezogen und ging infolgedessen auch von der Wechselbezüglichkeit der durch Auslegung ermittelten Einsetzung des Ersatzerben aus. 

 

Nachweis vor dem Grundbuchamt

Im Verfahren vor dem Grundbuchamt müssen die einzutragenden Tatsachen regelmäßig in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachgewiesen werden. Ein testamentarisch eingesetzter Erbe wollte in diesem Verfahren erreichen, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch gestrichen wird, damit er als Eigentümer des Grundstücks darüber unbeschränkt verfügen kann. Da der Nacherbe aufgrund des Testaments seine Nacherbenstellung verliert, wenn er seinen Pflichtteil geltend macht, genügt es für die Löschung des Nacherbenvermerks, wenn die auf den Pflichtteil gerichtete Klage mit dem Eingangsstempel des Gerichts in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt wird (OLG München vom 23.05.2018, 34 Wx 385/17). Zusätzlich ist die Vorlage des Testaments erforderlich in der entsprechenden Form. 

 

Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Anteile an Personengesellschaften können nach dem Tod eines Gesellschafters abweichend von den erbrechtlichen Regelungen übertragen werden. Regelmäßig sind dafür entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen notwendig. Dies ist besonders wichtig, wenn ansonsten nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts deren Auflösung droht. 

 

Eine lediglich kapitalisierte Beteiligung an einer Gesellschaft, die grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigt, geht dagegen, wenn nichts Anderes vorgesehen ist, unmittelbar mit dem Tod des Kommanditisten auf dessen Erben über. Die in die Kommanditistenstellung nachfolgenden Erben müssen diese Rechtsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eine solche Anmeldung kann nicht erfolgen aufgrund einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht des verstorbenen Kommanditisten. Denn es handelt sich um eine eigene Angelegenheit des in die Kommanditistenstellung eintretenden Erben (vgl. OLG München vom 20.06.2017, 31 Wx 169/17). Eine entsprechende Vollmacht kann der in die Kommanditistenstellung nachrückende Erbe aufgrund eigenen Rechts jedenfalls nach dem Erbfall erteilen. 

 

Zum Testamentsvollstrecker

Bevor der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann er nicht wirksam über den Nachlass oder einzelne dazu gehörige Gegenstände verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist erst gegeben, wenn er sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat. Dies muss durch förmliche Erklärung über die Annahme gegenüber dem Gericht erfolgen. Vorher ist der Testamentsvollstrecker nicht verfügungsbefugt über die Nachlassgegenstände. Insoweit verfügt er als Nichtberechtigter. Eine nachträgliche Genehmigung der getroffenen Verfügungen ist zwar möglich, sie kann aber nicht schon in der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers gesehen werden (OLG München vom 11.07.16, 34 Wx 144/16). 

 

Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, geht seine Befugnis der eines Nachlasspflegers, der unbekannte Erben vertritt, regelmäßig vor (OLG Nürnberg vom 22.09.2016, 15 W 509/16).

 

Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen (§ 2203 BGB). Unentgeltlich darf er aber regelmäßig nur verfügen, soweit dies einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht (§ 2205 S 3 BGB). Wenn zweifelhaft ist, ob der Testamentsvollstrecker über eine Immobilie entgeltlich verfügt, muss das Grundbuchamt Nachweise darüber verlangen (OLG München vom 07.11.2017, 34 Wx 321/17).

 

Jedenfalls kann der Testamentsvollstrecker aber über einen Gegenstand unentgeltlich verfügen, wenn alle Beteiligten, in der Regel alle Erben und etwaige Nacherben, dem zustimmen. Soweit Nacherben unbekannt sind oder noch nicht geboren sind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG München aaO). 

 

Schadenersatz des Testamentsvollstreckers

Wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten gegenüber den Erben schuldhaft verletzt, kann er zum Schadenersatz verpflichtet sein (§ 2219 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Schadenersatz ist an die Erbengemeinschaft zu zahlen, wenn diese noch nicht auseinandergesetzt ist. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker eine Vergütung aus dem Nachlassvermögen für sich entnehmen kann, wobei er aber das Risiko trägt, dass die Vergütung nicht überhöht ist (Urteil vom 15.11.2017, 20 U 5006/16). Im Streitfall entscheidet das Prozessgericht, ob die Vergütung angemessen ist. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser die Vergütung für den Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder wenn er angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unentgeltlich erfolgt. Rgelmäßig sind die Anordnungen des Erblassers hierzu verbindlich. Daneben kann der Testamentsvollstrecker seine Auslagen wie z.B. Fahrkosten ersetzt verlangen (§§ 2218 Absatz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). 

 

Praktisch kommt es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht selten zum Streit. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, sollten die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und die Dauer der Testamentsvollstreckung klar und abschließend geregelt werden. Auch seine Vergütung sollte im Testament festgesetzt werden. Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich. 

 

Teilungsversteigerung und Teilungsanordnung

Wenn der Erblasser durch Teilungsanordnungen die Auseinandersetzung zwischen den Miterben bestimmt und anordnet, dass eine Teilungsversteigerung von Grundstücken nicht erfolgen soll, ist dies grundsätzlich bindend. Ein Miterbe kann einer von einem anderen Miterben bei Gericht (zuständig ist das örtlich für Zwangsversteigerungen zuständige Amtsgericht) beantragten Teilungsversteigerung widersprechen. Diesen Widerspruch kann der Miterbe mit der sogenannten "unechten Drittwiderspruchsklage" gem. § 771 Zivilprozessordnung verfolgen (OLG München vom 16.11.2016, 20 U 2886/ 16). Wenn alle Miterben untereinander einig sind, können sie aber regelmäßig die Verwertung der Grundstücke einvernehmlich regeln.

 

Eintragung von einem Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis

Wenn auf die Erbfolge deutsches Recht anzuwenden ist, geht das ererbte Vermögen als Ganzes auf den Erben bzw. nach Quoten auf die Miterben über (Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall kann kein (einzelner) Vermögensgegenstand, auch kein im Ausland gelegenes Grundstück, im Europäischen Nachlasszeugnis angeführt werden. Auch nur informatorisch kann ein entsprechender Zusatz im Nachlasszeugnis nicht erfolgen (vgl. OLG München vom 12.09.2017, 31 Wx 235/17).

    

Schadenersatz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Fiskus

Gem. Art 12 § 10 Absatz 2 Nichtehelichen Gesetz kann ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder von einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Von einem solchen Anspruch können angemessene Verwaltungskosten abgezogen werden; Zinsen sind nicht auszuzahlen (BGH vom 18.10.17, IV ZR 97/15). 

 

Nicht erbrachte Pflegeleistungen

Ist jemand als Erbe eingestzt oder von Todes wegen bedacht, weil er im Gegenzug sich verpflichtet, den Erblasser zu Lebzeiten zu pflegen oder ist ein gegenseitiger Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen (z.B. mit der Verpflichtung ein Grundstück nicht zu verkaufen oder zu belasten) mit einem Erbvertrag verknüpft, kann der Erblasser von beiden Verträgen zurücktreten, wenn die Pflegeleistungen nicht erbracht werden. Vor dem Rücktritt mus der Erblasser den Verpflichteten erfolglos unter Friststezung aufgefordert haben, die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen (BGH vom 5. Oktober 2010, IV ZR 30/10).

 

Anrechnung von Zuwendungen bei der Erbschaft

Wenn der Erblasser beabsichtigt, dass seine Erben sich frühere Zuwendungen seinereits über die gesetzlichen Regeln hinaus bei der Erbschaft anrechnen lassen sollen, so muss er dies durch letztwillige Verfügung regeln. Entsprechendes kann nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet werden (BGH vom 28. Oktober 2009, IV ZR 82/08). Nur für die Auseinandersetzung zwischen seinen Abkömmlingen kann der Erblasser dies bei der Zuwendung vorsehen (§ 2050 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

 

Freiwerden einer anderen Wohnung des Vermieters nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf

Wird nach einer Eigenbedarfskündigung eine Wohnung des Vermieters im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnanlage frei, muss der Vermieter diese dem Mieter anbieten. Unterlässt er dies, wird die Eigenbedarfskündigung regelmäßig unwirksam wegen Rechtsmißbrauchs. Dies gilt nicht, wenn die andere Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, wenn dann eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis bereits beendet hatte (Bundesgerichtshof vom 13.10.2010, VIII ZR 78/10).

                    

Rechtliches Gehör bei neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln

Das rechtliche Gehör gem. Art. 103 Absatz 1 GG erfordert unter Umständen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zuzulassen aber ebenso dies der gegnerischen Partei zur Kenntnis zu bringen, dieser die Gelgenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und die Stellungnahme zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. September 2011, VI ZR 5/11).

                    

Abgrenzung: Schiedsvereinbarung/ Schlichtungsvereinbarung sowie Einrede im Prozess

Eine Schiedsvereinbarung liegt vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein zumindest bestimmbares Schiedsgericht entschieden werden sollen. Eine Schlichtungsvereinbarung, wonach vor Streitigkeiten aus dem Vertrag, ein Schlichtungsverfahren vor einer zumindest bestimmbaren Schlichtungsstelle durchgeführt werden soll, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Trotzdem kann auch in diesem Fall der Beklagte durch rechtzeitige Einrede der Klage erfolgreich entgegenhalten, dass ein Schlichtungsversuch bislang nicht stattgefunden hat (BGH vom 29.10.2008, XII ZR 165/06).

 

Wegfall des Eigenbedarfsgrundes nach Kündigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dies nicht zu berücksichtigen, da das Mietverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet ist. Auch hätte ein vertragstreuer Mieter die Wohnung dann ohnehin räumen müssen (BGH vom 9.11.2005, VIII ZR 339/04).

 

 

Gerne biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

 

Vor dem Erbfall berate ich Sie persönlich, auf Wunsch auch gerne mit Ihren Angehörigen. Letzteres ist gerade dann zu empfehlen, wenn sich Ihre Angehörigen über eine mögliche Nachlassverteilung nicht einig sind. Dabei können wir u.a. gestalten und entwerfen:  

 

ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament für Ehegatten, einen Erbvertrag, eine Betriebsübergabe, einen Übergabevertrag mit bzw. ohne Gegenleistung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung, gesellschaftsrechtliche Regelungen vor allem für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wie z.B. Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln, Anordnungen zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, Auflagen an den/ die Erben sowie die Frage regeln, wie Ihr Nachlass aufgeteilt werden soll (Teilungsanordnung).

 

Wenn es um eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und um eine Betreuungsverfügung geht, berate ich Sie gerne. Im Zusammenhang mit dem Erb- und Familienrecht gehört auch das Betreuungsrecht zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit.

 

Nach einem Erbfall berate und vertrete ich Sie gerne u.a. 

  • bei der Feststellung des Erbrechts,
  • bei einem Antrag auf Erteilung des Erbscheins,
  • bei einem Antrag auf ein EU-Nachlasszeugnis,
  • bei einer Ausschlagung der Erbschaft,
  • bei der Sicherung des Nachlasses, 
  • bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen,
  • bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben,
  • bei Auslegung und Vollzug von Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnissen, 
  • bei Entwurf und Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages,
  • bei weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen Miterben, 
  • bei den Rechten aus einem Vermächtnis oder einer Auflage sowie
  • zu Fragen der Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung,
  • bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs,
  • eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs oder
  • bei Auskunftsansprüchen über den Bestand und den Wert des Nachlasses.

 

 

Zu einzelnen Fällen aus der Rechtsprechung:                   

                      

Irrtum über nach Ausschlagung eintretende Erbfolge

Für einen rechtlich beachtlichen Irrtum ist erforderlich, dass sich der Anfechtende über Umstände geirrt hat, die in seiner Erklärung eingeschlossen sind. Wenn die Umstände, über die sich der Ausschlagende geirrt hat, außerhalb der Erklärung liegen, ist eine Anfechtung in der Regel ausgeschlossen. Ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum liegt dann vor, wenn sich der Anfechtende nur über die Rechtsfolgen der Ausschlagung geirrt hat, so wenn er sich darüber irrt, wer infolge seiner Ausschlagung Erbe ist (BGH Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22).  

             

Auskunftsanspruch des gem. § 2306 BGB pflichtteilsberechtigten Erben nach Ausschlagung

Wenn ein Erbe gem. § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch beschränkt oder beschwert ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und ausnahmsweise trotzdem seinen Pflichtteil verlangen. Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage entschieden und bejaht, dass ein solcher Erbe nach Ausschlagung den umfassenden Auskunftsanspruch hat gem. § 2314 Absatz 1 BGB auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (BGH Urteil vom 30.11.2022, IV ZR 60/22). Das Gericht stützt sich dabei auf den Wortlaut der Vorschrift und auf deren Zweck, einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht bzw. nicht mehr Erbe ist, einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Gleiches gilt für den Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Absatz 1 BGB. 

                                       

Verhältnis von postmortal Bevollmächtigtem und Testamentsvollstrecker

Allgemein kann nicht bestimmt werden, ob ein Bevollmächtigter oder ein bzw. mehrere Testamentsvollstrecker für einzelne Fragen zuständig sind. Hierzu müssen die Vollmacht einerseits und andererseits die letztwillige Verfügung ausgelegt werden, um den Willen des Vollmachtgebers und des Erblassers zu ermitteln (BGH Beschluss vom 14.09.2022, IV ZB 34/21). Im Allgemeinen kann zwar angenommen werden, dass der Erblasser Zuständigkeitskonflikte verschiedener Personen vermeiden wollte, aber auch eine solche Annahme kann im Einzelfall nicht zutreffen, zB dann, wenn es dem Erblasser gerade darauf ankam, dass die beteiligten Personen in einer von ihm gewollten Weise zusammenwirken.

     

Bestellung eines Kontrollbetreuers, Entzug der Vollmacht u.a.

Ausdrücklich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser kann die Rechte des Betroffenen gegenüber dessen Bevollmächtigten, Vorsorgebevollmächtigten oder dessen Betreuer verfolgen, wenn der Betroffene dazu nicht mehr in der Lage ist. Wenn der Verdacht besteht, dass der Vorsorgebevollmächtigte Grundstücke des Vollmachtgebers deutlich unter Wert verkauft hat, ist regelmäßig ein Kontrollbetreuer zu bestellen, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorsorgebevollmächtigten zu prüfen und geltend zu machen (BGH Beschluss vom 12.10.2022, XII ZB 273/ 22). Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter entgegen tatsächlicher oder mutmaßlicher Interessen des Vollmachtgebers handelt und dessen Vermögen erheblich und aktuell gefährdet, kann das Betreuungsgericht gem. § 1820 Absatz 4 Ziffer 1 BGB anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht insgesamt oder einzelne Angelegenheiten für den Vollmachtgeber nicht ausüben darf. Erscheint aber keine dringende Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers gegeben oder können Konflikte im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem noch behoben werden, erfordert es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel zunächst einen Kontrollbetreuer zu bestellen, der entsprechend auf den Bevollmächtigten einwirkt und gegebenenfalls Rechenschaftslegung gem. § 666 BGB verlangt (BGH Beschluss vom 29.03.2023, XII ZB 515/22).

 

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass trotz vorliegender Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der demente Betreute in schädigender Weise über sein Vermögen verfügt, weil dies durch eine Vorsorgevollmacht allein nicht ausgeschlossen ist (BGH Beschluss vom 11.01.2023, XII ZB 106/21).

 

            

Unterbringung 

 

Eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten gem. § 1906 Absatz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erfordert die Gefahr, dass er sich aufgrund psychischer Krankheit oder einer Behinderung selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die mögliche Rückfallgefahr in eine Alkoholsucht reicht hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 184/22). Hinzukommt, dass mit der Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme sich der Grundrechtseingriff zu Lasten des Betroffenen verstärkt, sodass oft eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Selbstgefährdung nicht mehr prognostiziert werden kann und es dann erforderlich ist, den Betreuten aus der Unterbringung zu entlassen (BGH aaO). 

        

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht ?

Die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ist in der Regel nicht erforderlich, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht (§ 1896 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Trotzdem kann es notwendig sein, einen Betreuer zu bestellen, wenn der Bevollmächtigte nicht über ausreichende Kenntnisse für seine Tätigkeit verfügt oder wenn erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit bestehen, letzteres kann er Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber der Vollmachtgeberin einen Groll hat und dadurch die Entscheidungen des Bevollmächtigten in Zukunft beeinflusst sein könnten (BGH, Beschluss vom 15.06.2022, XII ZB 85/22). Ähnliches könnte der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte gegenüber den Kindern der Vollmachtgeberin, wider die Interessen der Vollachtgeberin, handelt. 

   

Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass nach ihren Eltern 

Durch das Pflichtteilsrecht, das einen Wertanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils einräumt, sind Kinder am Nachlass ihrer Eltern beteiligt. In der Regel kann das Pflichtteilsrecht nicht entzogen werden. Die Testierfreiheit des Erblassers ist eingeschränkt durch den Pflichtteil, der selbst grundrechtlich geschützt ist gem. Art. 14 Absatz 1 iVm Art. 6 Absatz 1 GG (BverfGE 112, 332). Da das englische Erbrecht einen Pflichtteil nicht kennt, wäre es denkbar, dass ein im Inland lebender englischer Staatsangehöriger sein Heimatrecht durch letztwillige Verfügung wählt und damit auch einen Pflichtteil für seine Kinder verhindern will. Dies hatte ein englischer Staatsangehöriger versucht, der seinen Adoptivsohn testamentarisch enterbt hatte und zusätzlich englisches Erbrecht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ihm wählte. Da der Erblasser aber seit Jahrzehnten in Deutschland lebte und keine bedarfsunabhängige Teilhabe des Adoptivsohns am Nachlass nach seinem Vater sichergestellt war, sah der Bundesgerichtshof diese Rechtswahl und damit den Ausschluss des Pflichtteilsrechts des Sohnes als unwirksam an (BGH Urteil vom 29.06.2022, IVZR 110/21). Das Gericht beurteilte diese Rechtswahl als einen Verstoß gegen den ordre public, und damit gegen wesentliche Rechtsgrundsätze wie das grundrechtlich geschützte Recht auf Mindestteilhabe von Kindern am Nachlass nach ihren Eltern. 

 

Konkludente Rechtswahl

Besonders bei letztwilligen Verfügungen, die vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 erstellt wurden, ist fraglich, ob das anzuwendende Recht stillschweigend bestimmt wurde. Normalerweise ist gem. Art. 21 Absatz 1 EUErbVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon abweichend kann der Erblasser das Recht des Staates, dem er angehört, wählen. Wenn beispielsweise ein Ehepaar mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und mit Wohnsitz in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen verfasst, ist "unionsautonom" zu bestimmen, ob und inwieweit das anwendbare Recht konkludent gewählt wurde; damit soll eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsanwendung erreicht werden (BHG vom 24.02.2021, IV ZB 33/20). Aus der Verwendung von Begriffen, die auf das deutsche Recht Bezug nehmen, wie "Schlusserben" und "wechselbezügliche Verfügungen" in einem gemeinschaftlichen und nicht notariell beurkundeten Testament von Ehegatten hat das Gericht in diesem Fall geschlossen, dass deutsches Recht konkludent gewählt wurde gem. Art. 22 Absatz 2 EuErbVO (BGH aaO). 

 

Auslegung: Einsetzung der Kinder einer Patchwork-Familie als Schlusserben

Ehegatten einer Patchwork-Familie setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag nicht selten als Alleinerben des zuerst versterbenden Ehegatten und Kinder aus vorangegangenen Beziehungen als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. Fraglich ist, inwieweit eine solche Schlusserbeneinsetzung den überlebenden Ehegatten bindet, sodass er nicht mehr anderweitig verfügen kann. Eine Bindung ist regelmäßig dahingehend anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr zum Nachteil der Kinder des anderen (des erstversterbenden) Ehegatten testieren kann. Die beabsichtigte Bindung sollte in der letztwilligen Verfügung klar formuliert sein. 

 

Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter des überlebenden Ehegatten vor ihre Mutter verstorben war, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es stellte sich die Frage, ob der Erbteil der vorverstorbenen Tochter den Kindern des erstversterbenden Ehegatten, des Stiefvaters, anwächst oder ob die Mutter über den ihrer Tochter als Schlusserbin zugedachten Erbteil anderweitig verfügen konnte. Letzteres nahm das OLG München an, weil für diesen Fall ausdrücklich keine Einsetzung eines Ersatzerben vorgesehen war und weil kein anderweitiger Wille der Ehegatte bei Errichtung des Testaments durch Auslegung festgestellt werden konnte (OLG München vo 05.11.2020, 31 Wx 415/17). 

 

Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der mit einem notariellen Nachlassverzeichnis beauftragte Notar ist verpflichtet, den Nachlass selbst zu ermitteln und diesen festzustellen (vgl. BGH vom 13.09.2018, I ZB 109/17). Der Erbe muss dabei mitwirken und beispielsweise auch eigene Auskunftsansprüche geltend machen. Wenn ein solches Verzeichnis zu ergänzen bzw. wenn es zu berichtigen ist, hat der Pflichtteilsberechtigte normalerweise einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn aber das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, weil der Erbe daran nicht mitgewirkt hat, besteht ausnahmsweise ein Anspruch darauf, das Verzeichnis zu ergänzen (BGH vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).

 

Prüfungsumfang des Nachlassgerichts im Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren hat das Nachlassgericht letztwillige Verfügungen wie Testamente und Erbverträge lediglich summarisch zu prüfen (OLG München Beschluss vom 03.11.2021, Wx 166/21). Das Gericht weist darauf hin, dass es damit den Beteiligten erst möglich wird, die letztwillige Verfügung zu prüfen. Die aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testamentseröffnung beschwerten, sind gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt, wenn sich ihre Position als Erben aus dem zu eröffnenden Testament ergeben soll (OLG München aaO). Erst in einem sich möglicherweise anschließenden Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins muss das Gericht prüfen, ob und inwieweit die Erbfolge aufgrund einer testamentarischen Verfügung erfolgt. 

 

Ausschluss der Abfindung bei Versterben eines Gesellschafters

Teilweise finden sich Vertragsgestaltungen bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bei denen der Anspruch au Abfindung eines versterbenden Gesellschafters ausgeschlossen wird und dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem verbleibenden Gesellschafter zuwächst. Fraglich ist, ob Pflichtteilsberechtigte nach dem versterbenden Gesellschafter praktisch wertmäßig von dessen Gesellschaftsvermögen etwas erhalten können. Diskutiert wird dabei auch die Frage, ob ein solcher Abfindungsausschluss im Einzelfall als sittenwidrig und als unwirksam angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt unter einem anderen Gesichtspunkt, der Frage, ob die Anwachsung bei dem anderen Gesellschafter als eine Schenkung zu sehen ist, die dann Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung seines Pflichtteils auslösen kann. Das Gericht hat Letzteres bejaht, wenn für den Abfindungsausschluss keine "Gegenleistungen", wie etwa eine Arbeitsleistung oder die Übernahme eines Haftungsrisikos, erfolgten oder wenn der Grund dafür nicht ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann (BGH vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).

 

Keine Ausschlagung der Erbschaft durch Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger darf eine Erbschaft für unbekannte Erben weder annehmen noch ausschlagen (§ 1960 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt auch für eine Erbschaft, die dem Erblasser vor seinem Tod angefallen ist, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches und vererbbares Recht handelt (BGH vom 16.03.2022, IV ZR 27/21)

 

Zur Eintragung der Erben im Grundbuch

Der deutsche Erblasser war in Österreich verstorben, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbfolge richtete sich, mangels einer Rechtswahl, nach österreichischem Recht aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung. Der Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass sein Grundbesitz in Deutschland einer von mehreren Miterben erhalten soll, worin hier eine Teilungsanordnung zu sehen war. Da eine solche Teilungsanordnung nach österreichischem, wie auch nach deutschem Recht nicht dinglich wirkt, war die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Miterbe im Grundbuch einzutragen (OLG München vom 10.02.2020, 34 Wx 357/17).

 

Zum Behindertentestament

Damit u.a. der Sozialhilfeträger nicht auf das Vermögen eines behinderten Erben zugreifen kann, wird ein Behindertentestament regelmäßig gestaltet mittels Vor- und Nacherbfolge, einer dauerhaften Testamentsvollstreckung sowie mit konkreten Anordnungen für den Testamentsvollstrecker, welche Leistungen er aus dem Erbe bzw. aus dessen Erträgen an den behinderten Erben zu erbringen hat.  

 

Das Landgericht Verden hatte ein Testament als sittenwidrig angesehen, weil es keine Anweisungen enthielt, wie der Testamentsvollstrecker in diesem Zusammenhang das Erbe zu verwalten hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass auch ein Behindertentestament ohne Verwaltungsanweisungen der Testierfreiheit unterliegt, die dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie zuzuordnen ist (Art. 14 GG). Das Testament nutzt gesetzlich erlaubte Gestaltungsmittel. Daraus kann regelmäßig nicht auf dessen Unwirksamkeit geschlossen werden. Weiter war es im vorliegenden Fall möglich, dass der Testamentsvollstrecker Erträge aus der Erbschaft für den Unterhalt des Erben verwendet, sodass das Testament nicht als sittenwidrig anzusehen war (BGH vom 24.07.2019, XII ZB 560/18).

 

Einsetzung von Schlusserben für den Fall gleichzeitigen Versterbens

In einem Testament hatten sich Ehegatten nur gegenseitig als Erben eingesetzt und für den Fall des gleichzeitigen Versterbens Schlusserben bestimmt. Die Ehegatten verstarben nacheinander und die im Testament genannten Schlusserben wollten auch in diesem Fall als Erben berufen sein, was durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist. Zunächst ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen, der aber im Testament zumindest angedeutet oder sonst erklärt sein muss, da andernfalls ein solcher Wille nicht formgerecht erklärt ist (BGH vom 19.07.2019, IV ZB 30/18). Letzteres war jedenfalls im vorliegenden Testament nicht formgerecht erklärt, sodass mangels wirksamer anderer Anordnungen der Erblasser die gesetzlichen Erben berufen waren - und nicht die im Testament genannten Schlusserben. 

 

Zur Pflichtteilsstrafklausel

In einem gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben des vorversterbenden Ehegatten und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil "verlangt" von der Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten ausgeschlossen ist.

 

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat eines der Kinder dessen Stellung als alleiniger Erbe im Nachlassverfahren angegriffen wegen Auffälligkeiten des Testaments u.a. Dadurch greift aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts München die Pflichtteilsstrafklausel, auch nach Auslegung des Testaments, nicht ein, weil dieses Kind damit seinen Pflichtteil nicht verlangt hat (OLG München vom 06.12.2018, 31 Wx 374/17).  

 

Sittenwidrige Bedingung?

Bedingungen, die ein Erblasser vorsieht, sind grundsätzlich zu erfüllen. Anders ist dies, wenn die Bedingung sittenwidrig ist. Dies nahm das OLG Frankfurt an für Besuche, die der Erblasser den Erben testamentarisch auferlegt hatte und an die die Erbschaft geknüpft war; das Gericht hielt dies für sittenwidrig, weil Besuche regelmäßig freiwillig erfolgen und diese Handlungsfreiheit der Erben nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfe (OLG Frankfurt vom 19.02.2019, 20 W 98/18). In der genannten Entscheidung führte das Gericht weiter aus, dass die Nichtigkeit nicht die Stellung der Erben erfasse, weil durch ergänzende Auslegung festzustellen sei, dass der Erblasser die Erben bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage trotzdem als Erben eingesetzt hätte. Die Vorinstanzen hatten abweichend entschieden und die Erbenstellung der Enkel des Erblassers abgelehnt, weil diese nicht die im Testament vorgesehenen Besuche erbracht hatten. Nach meiner Ansicht kann diese Gerichtsentscheidung nicht verallgemeinert werden, da damit ein erheblicher Eingriff in die Testierfreiheit verbunden ist und andererseits eine durch Besuche gefestigte Beziehung zwischen Erblasser und Erben auch als üblich und sozialadäquat angesehen werden kann.  

 

Erbenhaftung für nach dem Erbfall fällig werdende Schulden

Normalerweise haftet der Erbe für Schulden, die erst nach dem Erbfall fällig werden, wenn er die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat oder wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht soweit der Fiskus Erbe ist, weil der Fiskus, kein Recht zur Ausschlagung hat (§ 1942 Absatz 2 BGB).

 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Fiskus nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sichern soll; soweit der Fiskus entsprechend tätig wird, sind solche Schulden, die nach dem Erbfall fällig werden (hier Wohngeldschulden), als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen (BGH vom 14.12.2018, V ZR 187/2018). Dies hat zur Folge, dass der Fiskus seine Haftung für solche Schulden wie auch für Schulden, die bereits vor dem Erbfall fällig waren, auf den Bestand des Nachlasses beschränken kann (§ 1990 Absatz 1 BGB).

 

Eigenverbindlichkeiten, die eine persönliche Haftung des Erben begründen, liegen beim Fiskus dann vor, wenn eindeutig feststeht, dass der Fiskus die Eigentumswohnung für seine Zwecke nutzen möchte (BGH vom 14.12.2018, V ZR 309/17).

 

Weitergeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

Während der Ehe haben Ehegatten nicht selten gemeinsam von Todes wegen durch ein gemeinschaftliches Testament verfügt, das von beiden Ehegatten unterschrieben ist. Wenn die Ehe geschieden wird und wenn einer der früheren Ehegatten verstirbt ist fraglich, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem solchen Testament weitergelten. Ausnahmsweise bleiben solche Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein sollten (§ 2268 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Letzteres ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, wenn dem Wortlaut des Testaments hierzu nichts Eindeutiges zu entnehmen ist. Wenn die scheidungswilligen Ehegatten aber nach Trennung ein solches Testament nochmals durch ihre Unterschriften bestätigen, spricht dies dafür, dass das gemeinschaftliche Testament auch nach Scheidung fortgelten soll (Amtsgericht München, Beschluss vom 28.10.2018, 63 VI 13238/17).

 

Nacherbfolge für einen Miterben, der die weiteren Erbteile erwirbt

Ein Erbe kann die Erbanteile der weiteren Miterben nach dem Erbfall durch notariell beurkundeten Vertrag erwerben (§ 2371 BGB) oder etwa dadurch, dass er selbst den bzw. die Miterben allein beerbt. Wenn diese Rechtsstellungen zusammenfallen, bedarf es regelmäßig keiner Auseinandersetzung mehr, weil die Erbengemeinschaft nicht mehr fortbesteht. Ist für den allein verbleibenden Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, anders als für die anderen Miterben, so erfasst die angeordnete Nacherbfolge auch ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, wenn dies auf die durch den Erblasser angeordnete Nacherbfolge zurückzuführen ist (Bundesgerichtshof vom 12.07.2018, V ZB 228/17). Entsprechend ist im Grundbuch ein Nacherbenvermerk einzutragen. Damit ist ersichtlich, dass der Nacherbe nur beschränkt über das Grundstück verfügen darf (vgl. § 2113 BGB).  

 

Facebook-Konto in der Regel vererbbar

Anders als das Kammergericht (in Berlin) ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass den Erben eines Facebook-Nutzers grundsätzlich Zugang zu dem Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren ist (BGH vom 12.07.2018, III ZR 183/17): Die Vertragsklauseln des Anbieters über den "Gedenkzustand" hielt das Gericht für unwirksam, sodass das Konto nicht höchstpersönlicher Natur ist und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Das Gericht führt zutreffend an, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gem. §§ 2047 Absatz 2, 2373 BGB persönliche Briefe und Tagebücher vererbt werden und über das Internet verfügbare Inhalte entsprechend zu behandeln sind.  

 

Ersatzerbe für einen vorverstorbenen Schlusserben durch Testamentsauslegung 

In einem gemeinschaftlichen Testament hatte ein Ehepaar den Sohn des einen (und den Stiefsohn des anderen) Ehegatten als Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten eingesetzt. Im Testament war kein Ersatzerbe für den Fall genannt, dass der Schlusserbe vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt. Das Oberlandesgericht München kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis durch Auslegung des Testaments, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten solle (Beschluss vom 24.04.2017, 31 Wx 128/17). Das Gericht hat bei der Auslegung die konkrete Lebenssituation und die Interessen beider Ehegatten bei der Errichtung des Testaments sowie letzteres einbezogen und ging infolgedessen auch von der Wechselbezüglichkeit der durch Auslegung ermittelten Einsetzung des Ersatzerben aus. 

 

Nachweis vor dem Grundbuchamt

Im Verfahren vor dem Grundbuchamt müssen die einzutragenden Tatsachen regelmäßig in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form nachgewiesen werden. Ein testamentarisch eingesetzter Erbe wollte in diesem Verfahren erreichen, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch gestrichen wird, damit er als Eigentümer des Grundstücks darüber unbeschränkt verfügen kann. Da der Nacherbe aufgrund des Testaments seine Nacherbenstellung verliert, wenn er seinen Pflichtteil geltend macht, genügt es für die Löschung des Nacherbenvermerks, wenn die auf den Pflichtteil gerichtete Klage mit dem Eingangsstempel des Gerichts in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt wird (OLG München vom 23.05.2018, 34 Wx 385/17). Zusätzlich ist die Vorlage des Testaments erforderlich in der entsprechenden Form. 

 

Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Anteile an Personengesellschaften können nach dem Tod eines Gesellschafters abweichend von den erbrechtlichen Regelungen übertragen werden. Regelmäßig sind dafür entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen notwendig. Dies ist besonders wichtig, wenn ansonsten nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts deren Auflösung droht. 

 

Eine lediglich kapitalisierte Beteiligung an einer Gesellschaft, die grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigt, geht dagegen, wenn nichts Anderes vorgesehen ist, unmittelbar mit dem Tod des Kommanditisten auf dessen Erben über. Die in die Kommanditistenstellung nachfolgenden Erben müssen diese Rechtsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eine solche Anmeldung kann nicht erfolgen aufgrund einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht des verstorbenen Kommanditisten. Denn es handelt sich um eine eigene Angelegenheit des in die Kommanditistenstellung eintretenden Erben (vgl. OLG München vom 20.06.2017, 31 Wx 169/17). Eine entsprechende Vollmacht kann der in die Kommanditistenstellung nachrückende Erbe aufgrund eigenen Rechts jedenfalls nach dem Erbfall erteilen. 

 

Zum Testamentsvollstrecker

Bevor der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann er nicht wirksam über den Nachlass oder einzelne dazu gehörige Gegenstände verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist erst gegeben, wenn er sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat. Dies muss durch förmliche Erklärung über die Annahme gegenüber dem Gericht erfolgen. Vorher ist der Testamentsvollstrecker nicht verfügungsbefugt über die Nachlassgegenstände. Insoweit verfügt er als Nichtberechtigter. Eine nachträgliche Genehmigung der getroffenen Verfügungen ist zwar möglich, sie kann aber nicht schon in der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers gesehen werden (OLG München vom 11.07.16, 34 Wx 144/16). 

 

Sobald der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, geht seine Befugnis der eines Nachlasspflegers, der unbekannte Erben vertritt, regelmäßig vor (OLG Nürnberg vom 22.09.2016, 15 W 509/16).

 

Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen (§ 2203 BGB). Unentgeltlich darf er aber regelmäßig nur verfügen, soweit dies einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht (§ 2205 S 3 BGB). Wenn zweifelhaft ist, ob der Testamentsvollstrecker über eine Immobilie entgeltlich verfügt, muss das Grundbuchamt Nachweise darüber verlangen (OLG München vom 07.11.2017, 34 Wx 321/17).

 

Jedenfalls kann der Testamentsvollstrecker aber über einen Gegenstand unentgeltlich verfügen, wenn alle Beteiligten, in der Regel alle Erben und etwaige Nacherben, dem zustimmen. Soweit Nacherben unbekannt sind oder noch nicht geboren sind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG München aaO). 

 

Schadenersatz des Testamentsvollstreckers

Wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten gegenüber den Erben schuldhaft verletzt, kann er zum Schadenersatz verpflichtet sein (§ 2219 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Schadenersatz ist an die Erbengemeinschaft zu zahlen, wenn diese noch nicht auseinandergesetzt ist. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker eine Vergütung aus dem Nachlassvermögen für sich entnehmen kann, wobei er aber das Risiko trägt, dass die Vergütung nicht überhöht ist (Urteil vom 15.11.2017, 20 U 5006/16). Im Streitfall entscheidet das Prozessgericht, ob die Vergütung angemessen ist. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser die Vergütung für den Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder wenn er angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unentgeltlich erfolgt. Rgelmäßig sind die Anordnungen des Erblassers hierzu verbindlich. Daneben kann der Testamentsvollstrecker seine Auslagen wie z.B. Fahrkosten ersetzt verlangen (§§ 2218 Absatz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). 

 

Praktisch kommt es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht selten zum Streit. Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, sollten die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und die Dauer der Testamentsvollstreckung klar und abschließend geregelt werden. Auch seine Vergütung sollte im Testament festgesetzt werden. Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich. 

 

Teilungsversteigerung und Teilungsanordnung

Wenn der Erblasser durch Teilungsanordnungen die Auseinandersetzung zwischen den Miterben bestimmt und anordnet, dass eine Teilungsversteigerung von Grundstücken nicht erfolgen soll, ist dies grundsätzlich bindend. Ein Miterbe kann einer von einem anderen Miterben bei Gericht (zuständig ist das örtlich für Zwangsversteigerungen zuständige Amtsgericht) beantragten Teilungsversteigerung widersprechen. Diesen Widerspruch kann der Miterbe mit der sogenannten "unechten Drittwiderspruchsklage" gem. § 771 Zivilprozessordnung verfolgen (OLG München vom 16.11.2016, 20 U 2886/ 16). Wenn alle Miterben untereinander einig sind, können sie aber regelmäßig die Verwertung der Grundstücke einvernehmlich regeln.

 

Eintragung von einem Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis

Wenn auf die Erbfolge deutsches Recht anzuwenden ist, geht das ererbte Vermögen als Ganzes auf den Erben bzw. nach Quoten auf die Miterben über (Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall kann kein (einzelner) Vermögensgegenstand, auch kein im Ausland gelegenes Grundstück, im Europäischen Nachlasszeugnis angeführt werden. Auch nur informatorisch kann ein entsprechender Zusatz im Nachlasszeugnis nicht erfolgen (vgl. OLG München vom 12.09.2017, 31 Wx 235/17).

    

Schadenersatz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Fiskus

Gem. Art 12 § 10 Absatz 2 Nichtehelichen Gesetz kann ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder von einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Von einem solchen Anspruch können angemessene Verwaltungskosten abgezogen werden; Zinsen sind nicht auszuzahlen (BGH vom 18.10.17, IV ZR 97/15). 

 

Nicht erbrachte Pflegeleistungen

Ist jemand als Erbe eingestzt oder von Todes wegen bedacht, weil er im Gegenzug sich verpflichtet, den Erblasser zu Lebzeiten zu pflegen oder ist ein gegenseitiger Vertrag zur Erbringung von Pflegeleistungen (z.B. mit der Verpflichtung ein Grundstück nicht zu verkaufen oder zu belasten) mit einem Erbvertrag verknüpft, kann der Erblasser von beiden Verträgen zurücktreten, wenn die Pflegeleistungen nicht erbracht werden. Vor dem Rücktritt mus der Erblasser den Verpflichteten erfolglos unter Friststezung aufgefordert haben, die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen (BGH vom 5. Oktober 2010, IV ZR 30/10).

 

Anrechnung von Zuwendungen bei der Erbschaft

Wenn der Erblasser beabsichtigt, dass seine Erben sich frühere Zuwendungen seinereits über die gesetzlichen Regeln hinaus bei der Erbschaft anrechnen lassen sollen, so muss er dies durch letztwillige Verfügung regeln. Entsprechendes kann nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet werden (BGH vom 28. Oktober 2009, IV ZR 82/08). Nur für die Auseinandersetzung zwischen seinen Abkömmlingen kann der Erblasser dies bei der Zuwendung vorsehen (§ 2050 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

 

Freiwerden einer anderen Wohnung des Vermieters nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf

Wird nach einer Eigenbedarfskündigung eine Wohnung des Vermieters im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnanlage frei, muss der Vermieter diese dem Mieter anbieten. Unterlässt er dies, wird die Eigenbedarfskündigung regelmäßig unwirksam wegen Rechtsmißbrauchs. Dies gilt nicht, wenn die andere Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, wenn dann eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis bereits beendet hatte (Bundesgerichtshof vom 13.10.2010, VIII ZR 78/10).

 

Abgrenzung: Schiedsvereinbarung/ Schlichtungsvereinbarung sowie Einrede im Prozess

Eine Schiedsvereinbarung liegt vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein zumindest bestimmbares Schiedsgericht entschieden werden sollen. Eine Schlichtungsvereinbarung, wonach vor Streitigkeiten aus dem Vertrag, ein Schlichtungsverfahren vor einer zumindest bestimmbaren Schlichtungsstelle durchgeführt werden soll, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Trotzdem kann auch in diesem Fall der Beklagte durch rechtzeitige Einrede der Klage erfolgreich entgegenhalten, dass ein Schlichtungsversuch bislang nicht stattgefunden hat (BGH vom 29.10.2008, XII ZR 165/06).

 

Wegfall des Eigenbedarfsgrundes nach Kündigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dies nicht zu berücksichtigen, da das Mietverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet ist. Auch hätte ein vertragstreuer Mieter die Wohnung dann ohnehin räumen müssen (BGH vom 9.11.2005, VIII ZR 339/04).

 

 

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Rechtsanwalt Dr. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht