Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Grundstücksrecht Dipl. - Kfm. Mediator München, Dietramszeller Platz 7 089 1430 4880 Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b 089 1488 3780 Prittriching, Am Leitenberg 14 0170 9300048 Email info@ra-creytz.de
Rechtsanwalt Dr. iur. Volker v. Creytz Fachanwalt für Erbrecht  Fachanwalt für Familienrechtweiterer Tätigkeitsschwerpunkt Grundstücksrecht Dipl. - Kfm. Mediator München,    Dietramszeller Platz 7                        089 1430 4880Garching bei München, Schleißheimer Str. 9b      089 1488 3780Prittriching,  Am Leitenberg 14                              0170 9300048Email           info@ra-creytz.de  

Ehescheidung nur durch das Gericht

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet", heißt es nicht umsonst. Die Ehe kann nur in einem besonderen Verfahren aufgehoben oder geschieden werden. Beide Ehegatten müssen vor Gericht anwesend sein. Eine Scheidung nur online ist nicht möglich. Ohne Gerichtsverfahren wird die Ehe nur durch den Tod eines Partners beendet. Wenn sich beide Ehegatten einig sind, kann ich Ihre Scheidung schnell und unkompliziert im gesamten Bundesgebiet abwickeln.

        

Trennung vor der Scheidung

Die Trennung ist eine Voraussetzung für die Scheidung. In der Regel müssen die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann (Trennungsjahr). Ehegatten können auch in einer Wohnung getrennt leben. Die Trennung wird aber unterbrochen, wenn die Ehegatten gemeinsam wirtschaften. Damit die Ehegatten als "getrennt" gelten muss jeder zB regelmäßig für sich kochen, essen, saubermachen oder seine Wäsche waschen.

Ich empfehle, den Beginn des Trennungsjahres gemeinsam zu dokumentieren. Hilfreich kann es auch sein, den Beginn des Trennungsjahres durch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder durch eine Änderung der Steuerklasse zu belegen.

Scheitern der Ehe

Eine Ehe gilt dann als gescheitert, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Dies wird vom Gericht normalerweise angenommen, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und wenn einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Selbst wenn der andere Ehegatte dann nicht in die Scheidung einwilligt, stellt das Gericht regelmäßig das Scheitern der Ehe fest, und die Ehe wird geschieden. D.h. der scheidungswillige Partner muss nicht drei Jahren abwarten, wenn der andere Ehegatte, der Scheidung noch nicht zustimmen will.

Folgen der Scheidung

Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt mit der Heirat der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft: Alles, was beide Ehegatten während der Ehe erwirtschaften, soll im Fall der Scheidung wirtschaftlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zukommen. Darunter fallen grundsätzlich aber nicht Geschenke der Eltern eines Ehegatten an diesen oder das Erbe eines Ehegatten. Wertsteigerungen der geschenkten Gegenstände oder des Erbes während der Ehe werden aber als Zugewinn ausgeglichen soweit sie die Inflation übersteigen.

Mit der Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften für die Altersvorsorge ausgeglichen. Darunter fallen Anwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung, in Versicherungsverträgen auf Rentenbasis oder auch Anwartschaften auf Betriebsrenten.

Darüberhinaus können Trennung und Scheidung gravierende Auswirkungen haben, wenn ein Ehegatte dem anderen gegenüber Unterhalt bezahlen muss. Um zu entscheiden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch der Unterhalt ist, müssen sehr viele Faktoren berücksichtigt werden. Eine anwaltliche Beratung und eine Unterhaltsberechnung empfehle ich.

Vereinbarung über Scheidungsfolgen

In den gesetzlichen Grenzen ist es möglich über Scheidungs- und Trennungsfolgen Vereinbarungen zu treffen. Dies kann schon vor der Heirat oder vor einer Trennung durch Ehevertrag erfolgen.

Häufig treffen die Partner nach einer Trennung eine Vereinbarung, in der sie sich über den Unterhalt, ihr Vermögen, den Versorgungsausgleich oder über andere Fragen auseinandersetzen. Gerne berate ich sie zu einem Ehevertrag oder zu einer Vereinbarung über trennungsbedingte Folgen.

Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen wird, unterscheidet man zwischen dem Ehevertrag und der Scheidungsfolgenvereinbarung. Vor allem wenn auch Kinder unter der Trennung leiden, empfiehlt es sich trotz gegenseitiger Verletzungen zu einer gemeinsamen Lösung zu finden, mit der jeder leben und gut in die Zukunft blicken kann.
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